Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Zollrechts-Durchführungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 659/1994 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010Bundesgesetzblatt Nr. 659 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2010,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 92Paragraph 92
Text
Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe
§ 92.Paragraph 92,
Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Art. 107 der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden. Von den Einfuhrabgaben befreit sind Treib-, Schmier- und sonstige Betriebsstoffe, die in anderen als den in Artikel 107, der Zollbefreiungsverordnung aufgezählten Beförderungsmitteln eingeführt oder aus Zollagern für gewerblich verwendete Wasser- oder Luftfahrzeuge zum Verbrauch beim Verkehr über die Grenze des Anwendungsgebietes entnommen werden.
Anmerkung
Art. 11 Z 25 der Novelle BGBl. I Nr. 34/2010 lautet: "In § 92 wird die Zitierung "Art. 112" durch die Zitierung "Art. 107" ersetzt."; richtig wäre: "In § 92 wird die Zitierung "Artikel 112" durch die Zitierung "Art. 107 ersetzt.".
Schlagworte
Treibstoff, Wasserfahrzeug, Schmierstoff
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40119059