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§ 9 VRV 1997

Fassungen
31.12.1996 bis 03.02.2006 — BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 902.06.200731.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 118/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015
§ 904.02.200601.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 45/2006
§ 931.12.199603.02.2006 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 787/1996

Außerkrafttretensdatum

03.02.2006danach: BGBl. II Nr. 45/2006

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Text

Beilagen zum Voranschlag

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Dem Voranschlag sind voranzustellen:
    1. Ziffer eins
      eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 - 9 zu enthalten;
    2. Ziffer 2
      bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).
  2. Absatz 2,Dem Voranschlag sind beizugeben:
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis
      1. Litera a
        über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie
      2. Litera b
        über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über die veranschlagten Finanzzuweisungen, Zuschüsse oder Beiträge von und an Gebietskörperschaften;
    3. Ziffer 3
      ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
      2. Litera b
        ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;
    6. Ziffer 6
      der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen) und Dienstklassen vorzunehmen;
    7. Ziffer 7
      die Untervoranschläge (Paragraph 3, Absatz 2,) und die Wirtschaftspläne (Paragraph 3, Absatz 3,).

Schlagworte

Vertragsbediensteter, Ruhegenußempfänger

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2014

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR12054841

Alte Dokumentnummer

N3199644120L