Kurztitel
Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 787/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,
Beachte
Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden (vgl. Z 7, dok. Art. 1, BGBl. II Nr. 45/2006) und Abs. 2 Z 2 ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden (vgl § 18 Abs. 3).Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden vergleiche Ziffer 7,, dok. Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2006,) und Absatz 2, Ziffer 2, ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 3,).
Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft (vgl. § 40 Abs. 3, BGBl. II Nr. 313/2015).Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 118/2007
Schlagworte
Vertragsbediensteter, Ruhegenussempfänger