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§ 9 VRV 1997

Fassungen
02.06.2007 bis 31.12.2021 — BGBl. II Nr. 118/2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 902.06.200731.12.2021 § → § BGBl. II Nr. 118/2007 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015
§ 904.02.200601.06.2007 § → § BGBl. II Nr. 45/2006
§ 931.12.199603.02.2006 BGBl. Nr. 787/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 787 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

02.06.2007BGBl. II Nr. 118/2007

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. II Nr. 313/2015

Abkürzung

VRV 1997

Index

30/01 Finanzverfassung

Beachte

Ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2007 anzuwenden vergleiche Ziffer 7,, dok. Artikel eins,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 45 aus 2006,) und Absatz 2, Ziffer 2, ist auf Voranschläge und Rechnungsabschlüsse ab dem Finanzjahr 2008 anzuwenden vergleiche Paragraph 18, Absatz 3,).

Nach Abschluss des Finanzjahres, in dem letztmalig die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 1997 anzuwenden war, tritt die VRV 1997 für die betreffende Gebietskörperschaft außer Kraft vergleiche Paragraph 40, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 313 aus 2015,).

Text

Beilagen zum Voranschlag

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Dem Voranschlag sind voranzustellen:
    1. Ziffer eins
      eine Gesamtübersicht über die veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Sie hat, getrennt nach ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben, die Gruppensummen 0 – 9 zu enthalten;
    2. Ziffer 2
      bei Gemeinden ein Voranschlagsquerschnitt mit einer Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben gemäß Anlage 5b in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung ohne Finanztransaktionen, die Finanztransaktionen und die Abwicklung von Überschüssen bzw. Abgängen aus Vorjahren. Den Ländern bleibt eine Regelung vorbehalten (Anlage 5a).
  2. Absatz 2,Dem Voranschlag sind beizugeben:
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis
      1. Litera a
        über die Leistungen für Personal, getrennt nach Ausgaben für die Beamten, Vertrags- und sonstigen Bediensteten sowie
      2. Litera b
        über die Pensionen und sonstigen Ruhebezüge einschließlich der dem Voranschlag zugrundegelegten Anzahl der Ruhe- und Versorgungsgenußempfänger;
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis über die veranschlagten Transfers von und an Träger(n) des öffentlichen Rechts, der zumindest nach Teilsektoren des Staates und nach Ansätzen aufzugliedern ist;
    3. Ziffer 3
      ein Nachweis über Zuführungen an und Entnahmen aus Rücklagen;
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        ein Nachweis über den voraussichtlichen Schuldenstand am Schluß des dem Voranschlagsjahr vorangegangenen Finanzjahres, der gemäß Anlage 6 aufzugliedern ist;
      2. Litera b
        ein Nachweis über den Schuldendienst im Voranschlagsjahr mit folgenden Angaben: Tilgung, Zinsen, Schuldendienst insgesamt, Schuldendienstersätze, Nettoaufwand;
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, veranschlagten Vergütungen. Dieser Nachweis hat bei den Gemeinden zumindest die Einnahmen oder die Ausgaben zu umfassen;
    6. Ziffer 6
      der Dienstpostenplan. Er hat die im Voranschlagsjahr erforderlichen Dienstposten der Beamten, der Vertragsbediensteten und der ständigen sonstigen Bediensteten auszuweisen. Dabei ist eine Gliederung der Dienstposten nach landesspezifischen Gliederungsmerkmalen vorzunehmen;
    7. Ziffer 7
      die Untervoranschläge (Paragraph 3, Absatz 2,) und die Wirtschaftspläne (Paragraph 3, Absatz 3,).

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 118/2007

Schlagworte

Vertragsbediensteter, Ruhegenussempfänger

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2015

Gesetzesnummer

10005022

Dokumentnummer

NOR40087755