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§ 109 BHV 1989

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10901.05.199631.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005
§ 10901.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 109

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ausgestaltung der Betriebsabrechnung

Paragraph 109, (1) Die nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu führende Betriebsabrechnung ist entsprechend dem Umfang der auf die Kostenträger weiterzuverrechnenden Kosten als Voll- bzw. als Teilkostenrechnung auszugestalten. Bei der Vollkostenrechnung sind den Kostenträgern sowohl die fixen als auch die variablen Kosten gemäß Paragraph 107, Absatz 2 und 3 anzulasten, wodurch sich die vollen Herstellungs-, Leistungs- oder Selbstkosten ergeben. Bei der Teilkostenrechnung sind den Kostenträgern nur die variablen Kosten gemäß Paragraph 107, Absatz 3, anzulasten, wodurch sich die von ihnen unmittelbar verursachten Kosten ergeben.

  1. Absatz 2,Neben dem Umfang gemäß Absatz eins, ist die Betriebsabrechnung zumindest als Ist-Kostenrechnung auszugestalten, wobei alle in der Betriebsabrechnungsperiode angefallenen Kosten zu verrechnen sind. Neben der Vergangenheitsbezogenheit der Betriebsabrechnung ist diese zukunftsorientiert als Plankostenrechnung auszugestalten, wenn eine Vorgabe der erwarteten oder zu erwartenden Kosten erfolgt. Dies wird insbesondere dann der Fall sein, wenn die voraussichtlichen Kosten einer zu erbringenden entgeltlichen Leistung festzustellen sind (Vorkalkulation) und den tatsächlich erwachsenen Kosten (Nachkalkulation) gegenüberzustellen sind.
  2. Absatz 3,Bei der Erteilung eines Auftrages zur Führung einer Betriebsabrechnung gemäß Paragraph 97, Absatz eins, ist den Amtsorganen und betriebsähnlichen Einrichtungen vom haushaltsleitenden Organ auch die Ausgestaltung der Betriebsabrechnung nach Absatz eins und 2 vorzugeben; bei gleichartigen Einrichtungen ist eine einheitliche Ausgestaltung sicherzustellen. Wird die Betriebsabrechnung ausschließlich für Kostenvergleichszwecke zwischen gleichartigen Amtsorganen geführt, so kann das haushaltsleitende Organ im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof bestimmte Kostenartengruppen von der verursachungsgerechten Zurechnung ausnehmen.
  3. Absatz 4,Die Bestimmungen des Absatz 3, sind, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 82, Absatz eins, BHG, auch für die Bundesbetriebe anzuwenden.

Schlagworte

Kostenrechnung, Herstellungskosten, Leistungskosten

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12054919

Alte Dokumentnummer

N3199654413J