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§ 108 BHV 1989

Fassungen
01.05.1996 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10801.05.199631.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005
§ 10801.01.199030.04.1996 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.05.1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Ermittlung der Kostenträger- und Periodenerfolge

Paragraph 108, (1) Für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe sind die durch sie verursachten Kosten zu ermitteln und den erbrachten Leistungen gegenüberzustellen. Werden Leistungen entgeltlich gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht, so sind, nach Vornahme der zeitlichen Abgrenzung, die Kosten je Kostenträger oder Kostenträgergruppe den erbrachten Leistungen (Erlöse) gegenüberzustellen. Zur Ermittlung der Kostenträgererfolge ist sodann für jeden Kostenträger oder für jede Kostenträgergruppe deren kalkulatorischer Erfolg durch Gegenüberstellung der Erlöse mit den ermittelten Kosten festzustellen. Dies hat unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Paragraphen 106 und 107 mit Vollkosten oder Teilkosten zu erfolgen. Im ersten Fall ist der kalkulatorische Gewinn oder Verlust des Kostenträgers oder der Kostenträgergruppe, im zweiten Fall der Deckungsbeitrag, den der Kostenträger oder die Kostenträgergruppe zur Abdeckung der fixen Kosten leistet, zu errechnen. Die Teilkostenrechnung ist zur Ermittlung der Grenzkosten heranzuziehen, die bei Erbringung zusätzlicher Leistungen im Rahmen der vorhandenen personellen und sachlichen Kapazitäten über die bisherigen Kosten hinaus entstehen (Einzelkosten und variable anteilige Gemeinkosten).

  1. Absatz 2,Zum Ende der Betriebsabrechnungsperiode sind die insgesamt angefallenen Kosten und die Erlöse einander gegenüberzustellen. Die Bestimmungen des Absatz eins, 3, Satz gelten sinngemäß, wobei das Periodenergebnis oder der Periodendeckungsbeitrag zu errechnen ist.

Schlagworte

Kostenträgererfolg

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12054918

Alte Dokumentnummer

N3199654412J