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§ 107 BHV 1989

Fassungen
01.01.1990 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 10701.01.199031.12.2004 BGBl. Nr. 570/1989 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsverordnung 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 107

Inkrafttretensdatum

01.01.1990BGBl. Nr. 570/1989

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005

Abkürzung

BHV 1989

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Fixe und variable Kosten

Paragraph 107, (1) Entsprechend den im Paragraph 106, Absatz 3, festgelegten Grundsätzen über die Verursachungszusammenhänge zwischen den angefallenen Kosten und den erbrachten Leistungen sind die den Kostenträgern weiterzuverrechnenden Kosten in fixe und variable Kosten einzuteilen. Die Trennung der Kosten in fixe und variable Kosten hat entsprechend der Eigenart der Einrichtung des Bundes, dem Zweck der Betriebsabrechnung und der erbrachten Leistungen zu erfolgen.

  1. Absatz 2,Unter fixen Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die aus der Aufrechterhaltung der Leistungsbereitschaft und unabhängig vom Ausmaß des Beschäftigungsgrades, der Nutzung von Betriebsmitteln und der erbrachten Leistungen anfallen sowie bei Änderung dieser Faktoren kurzfristig, längstens jedoch binnen 24 Monaten, zu keiner bzw. keiner nennenswerten Erhöhung oder Verringerung der Kosten führen. Als fixe Kosten kommen insbesondere die Personalkosten gemäß Paragraph 101, Absatz 4, mit Ausnahme der nichtpauschalierten Mehrleistungsvergütungen, freiwilligen Sozialleistungen, Aufwandsentschädigungen, Reisekosten, Instandsetzungen, Abschreibungen, Rechtsberatungskosten, Zinsen und Geldverkehrsspesen, öffentlichen Abgaben, Versicherungsprämien und Mieten in Betracht, sofern diese nicht ausschließlich von einer bestimmten Leistung verursacht werden. Falls Beschäftigungsschwankungen (zB Personalumschichtungen, Nichtnachbesetzungen, Entlassungen) insbesondere innerhalb gleichartiger Kostenstellen durch Personalanpassungen ausgeglichen werden können, so können die daraus entstehenden Personalkosten den variablen Kosten gemäß Absatz 3, zugeordnet werden.
  2. Absatz 3,Unter variablen Kosten sind jene Kosten zu verstehen, die durch die Erbringung einer bestimmten Leistung unmittelbar verursacht werden, vom Grad der Beschäftigungs- und Leistungserbringung abhängig sind sowie bei Änderung dieser Faktoren kurzfristig zur Erhöhung bzw. Verringerung der Kosten und somit zu deren Beeinflußbarkeit führen. Als variable Kosten kommen insbesondere nichtpauschalierte Mehrleistungsvergütungen, Energiebezüge, Transportleistungen, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, laufende Instandhaltungen, Verbrauchsgüter, Werkzeuge und sonstige Gebrauchsgüter in Betracht.

Schlagworte

Beschäftigungserbringung, Rohstoff, Hilfsstoff

Gesetzesnummer

10004613

Dokumentnummer

NOR12050346

Alte Dokumentnummer

N3198910324J