Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsverordnung 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 570/1989 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 26/2005Bundesgesetzblatt Nr. 570 aus 1989, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 26 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 106Paragraph 106
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
Kostenträgerrechnung
§ 106. (1) In der Kostenträgerrechnung sind die gemäß den §§ 100 bis 105 erfaßten Kosten den erbrachten (Teil)Leistungen eines anweisenden Organs zuzurechnen, für die sie angefallen sind (zB erhaltene Aufträge, produzierte Güter, betreute Fälle, sonstige Leistungen); diese (Teil)Leistungen sind Kostenträger, für die die angefallenen Kosten möglichst verursachungsgerecht zu ermitteln sind. Die Kostenträgerrechnung ist so zu führen, daß sie die Zurechnung der ausschließlich von den Kostenträgern verursachten Kosten und die Kontrolle der Kostenwirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen ermöglicht.Paragraph 106, (1) In der Kostenträgerrechnung sind die gemäß den Paragraphen 100 bis 105 erfaßten Kosten den erbrachten (Teil)Leistungen eines anweisenden Organs zuzurechnen, für die sie angefallen sind (zB erhaltene Aufträge, produzierte Güter, betreute Fälle, sonstige Leistungen); diese (Teil)Leistungen sind Kostenträger, für die die angefallenen Kosten möglichst verursachungsgerecht zu ermitteln sind. Die Kostenträgerrechnung ist so zu führen, daß sie die Zurechnung der ausschließlich von den Kostenträgern verursachten Kosten und die Kontrolle der Kostenwirtschaftlichkeit der erbrachten Leistungen ermöglicht.
(2)Absatz 2,Die Kostenträgerrechnung ist entsprechend dem Zweck der Betriebsabrechnung als Voll- bzw. Teilkostenrechnung einzurichten. Bei der Vollkostenrechnung sind alle bei einer Kostenstelle angefallenen Kosten auf die einzelnen Kostenträger weiterzuverrechnen, wodurch sich deren Summe unter Einschluß der Kostenträgereinzelkosten mit der Kostenartensumme decken muß. Eine Vollkostenrechnung wird insbesondere von den Amtsorganen sowie dann zu führen sein, wenn keine entgeltlichen Einzelaufträge oder Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden, wenn dies zur Ermittlung angemessener Preise oder Tarife dient, wenn gleichartige Leistungen erbracht werden, bei denen die Kosten auf alle Leistungen gleichermaßen aufgeteilt werden, wenn Leistungen nicht entgeltlich verwertet werden, wenn die Betriebsabrechnung vornehmlich dem Kostenvergleich gleichartiger Einrichtungen des Bundes dient oder wenn aus anderen Gründen eine genaue Kenntnis der Kosten, die ausschließlich von den einzelnen Leistungen oder Leistungsgruppen verursacht werden, nicht erforderlich ist.
(3)Absatz 3,Bei der Teilkostenrechnung sind nur jene Kosten auf die Kostenträger weiterzuverrechnen, die in einem direkten Verursachungszusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen und durch diese ausgelöst werden (variable Kosten). Kosten, die mit der konkreten Leistungserstellung in keinem direkten Zusammenhang stehen, sind - auch wenn durch sie der Leistungserstellungsprozeß im allgemeinen erst ermöglicht wird - auf die einzelnen Kostenträger nicht weiterzuverrechnen (fixe Kosten). Die Unterscheidung der Kostenträgerkosten in ihre fixen und variablen Teile hat nach den Bestimmungen des § 107 zu erfolgen. Eine Teilkostenrechnung wird insbesondere von den Bundesbetrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen sowie dann zu führen sein, wenn entgeltliche Einzelaufträge oder Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden oder aus anderen Gründen die Kenntnis der Kosten der einzelnen Leistungen oder Leistungsgruppen erforderlich ist.Bei der Teilkostenrechnung sind nur jene Kosten auf die Kostenträger weiterzuverrechnen, die in einem direkten Verursachungszusammenhang mit der erbrachten Leistung stehen und durch diese ausgelöst werden (variable Kosten). Kosten, die mit der konkreten Leistungserstellung in keinem direkten Zusammenhang stehen, sind - auch wenn durch sie der Leistungserstellungsprozeß im allgemeinen erst ermöglicht wird - auf die einzelnen Kostenträger nicht weiterzuverrechnen (fixe Kosten). Die Unterscheidung der Kostenträgerkosten in ihre fixen und variablen Teile hat nach den Bestimmungen des Paragraph 107, zu erfolgen. Eine Teilkostenrechnung wird insbesondere von den Bundesbetrieben und betriebsähnlichen Einrichtungen sowie dann zu führen sein, wenn entgeltliche Einzelaufträge oder Leistungen gegenüber anderen Organen des Bundes oder gegenüber Dritten erbracht werden oder aus anderen Gründen die Kenntnis der Kosten der einzelnen Leistungen oder Leistungsgruppen erforderlich ist.
(4)Absatz 4,Die zu erfassenden Kostenträger sind vom anweisenden Organ im Zusammenwirken mit der Buchhaltung oder Kasse festzulegen. Bestehen mehrere gleichartige und vergleichbare Einrichtungen des Bundes, die auch die zu erbringenden Leistungen in einem Ressortbereich einschließen, so sind die Kostenträger vom haushaltsleitenden Organ festzulegen. Die bei jedem anweisenden Organ festgelegten Kostenträger sind in einem Kostenträgerverzeichnis festzuhalten.
Schlagworte
Teilleistung, Kostenrechnung
Dokumentnummer
NOR12050345
Alte Dokumentnummer
N3198910323J