Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. § 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1)Absatz eins,Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
(2)Absatz 2,Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen.
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.Absatz eins, gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.
Schlagworte
Fischerei, Fischteich
Zuletzt aktualisiert am
18.12.2012
Dokumentnummer
NOR12054933
Alte Dokumentnummer
N3199654735J