Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 86 Abs. 13 und 14.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 86, Absatz 13 und 14,
Text
e) Übriges land- und forstwirtschaftliches Vermögen.
§ 50. Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.Paragraph 50, Begriff und Bewertung des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens.
(1)Absatz eins,Zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehören insbesondere:
Das der Fischzucht und der Teichwirtschaft gewidmete Vermögen;
das Fischereirecht und das übrige der Fischerei gewidmete Vermögen;
das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien).
(2)Absatz 2,Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind § 30 Abs. 2, 8 bis 12 und § 32 Abs. 1, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom § 32 Abs. 4 nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (§ 44).Auf das übrige land- und forstwirtschaftliche Vermögen sind Paragraph 30, Absatz 2, 8 bis 12 und Paragraph 32, Absatz eins, 2 und 4 entsprechend anzuwenden. Das Wohngebäude des Betriebsinhabers oder der seiner Wohnung dienende Gebäudeteil gehört abweichend vom Paragraph 32, Absatz 4, nicht zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen. Der Bundesminister für Finanzen kann im Bedarfsfall nach Beratung im Bewertungsbeirat mit Verordnung Bewertungsansätze für bestimmte Teile des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens festlegen (Paragraph 44,).
(3)Absatz 3,Abs. 1 gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.Absatz eins, gilt auch für Flächen (zB auch Gewässer), deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.
Schlagworte
Fischerei, Fischteich
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR40143720