Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Bewertungsgesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 148/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 145/1963Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 51Paragraph 51
Beachte
Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (§ 86 Abs. 1, BGBl. Nr. 148/1955)Bezugszeitraum: ab 1.1.1956 (Paragraph 86, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 148 aus 1955,)
Abs. 1: ab 1.1.1963 (Art. III Abs. 1, BGBl. Nr. 145/1963)Absatz eins :, ab 1.1.1963 (Artikel römisch drei, Absatz eins,, Bundesgesetzblatt Nr. 145 aus 1963,)
Text
II. Grundvermögen.römisch zwei. Grundvermögen.
§ 51. Begriff des Grundvermögens.Paragraph 51, Begriff des Grundvermögens.
(1)Absatz eins,Zum Grundvermögen gehört der Grund und Boden einschließlich der Bestandteile (insbesondere Gebäude) und des Zubehörs. In das Grundvermögen sind nicht einzubeziehen die Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile sind. Umzäunungen sowie Weg- und Platzbefestigungen sind bei gewerblich genutzten Grundstücken stets als Vorrichtungen anzusehen, die zu einer Betriebsanlage gehören. Jede wirtschaftliche Einheit des Grundvermögens bildet ein selbständiges Grundstück im Sinne dieses Bundesgesetzes.
(2)Absatz 2,Als Grundstücke gelten auch das Baurecht und sonstige grundstücksgleiche Rechte.
(3)Absatz 3,Als Grundstück gilt auch ein Gebäude, das auf fremdem Grund und Bodens errichtet ist, selbst wenn es wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens geworden ist.
Schlagworte
Bauwerk, Haus, Betriebsvorrichtung, Wegbefestigung, Stützmauer, Superädifikat
Zuletzt aktualisiert am
09.11.2017
Dokumentnummer
NOR12042684
Alte Dokumentnummer
N3195513738P