Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundesfinanzierungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 763/1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in § 2 BHG festgelegten Ziele zu besorgen:(Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in Paragraph 2, BHG festgelegten Ziele zu besorgen:
Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,
den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über
den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und
den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,
die Neustrukturierung der in Z 1 und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird unddie Neustrukturierung der in Ziffer eins und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und
die Bedienung der Kreditoperationen nach Z 1 bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,die Bedienung der Kreditoperationen nach Ziffer eins bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,
die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß § 40 Abs. 1 und 3 BHG,die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 BHG,
die Besorgung der Aufgaben des Nullkuponfonds gemäß dem Nullkuponfondsgesetz,
die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,
die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel II § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel römisch zwei Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,
die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß § 7 Abs. 4 FAG 1993,die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FAG 1993,
(Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.
(2)Absatz 2,Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.
(3)Absatz 3,Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß § 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, BGBl. Nr. 201/1996, zu besorgen.Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996,, zu besorgen.
Schlagworte
Zinsbetrag, Innovationsfonds
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Dokumentnummer
NOR12054937
alte Dokumentnummer
N3199654799J