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§ 2 BFinG

Fassungen
01.09.1998 bis 28.04.1999 — BGBl. I Nr. 124/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundesfinanzierungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 763 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.09.1998BGBl. I Nr. 124/1997

Außerkrafttretensdatum

28.04.1999danach: BGBl. I Nr. 69/2000

Abkürzung

BFinG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Die ÖBFA hat im Namen und auf Rechnung des Bundes folgende Aufgaben unter Beachtung der in Paragraph 2, BHG festgelegten Ziele zu besorgen:
    1. Ziffer eins
      Die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes,
    2. Ziffer 2
      den Abschluß von Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen, das sind insbesondere Verträge über
      1. Litera a
        den Austausch von Fixzinsbeträgen mit variabel verzinsten Beträgen in der gleichen Währung und
      2. Litera b
        den Austausch von Zins- und/oder Kapitalbeträgen in verschiedener Währung,
    3. Ziffer 3
      die Neustrukturierung der in Ziffer eins und 2 genannten Kreditoperationen einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträge und sonstiger Kreditoperationen, sofern dadurch das Währungsrisiko oder der Zinsaufwand vermindert werden oder die Tilgungsstruktur verbessert wird und
    4. Ziffer 4
      die Bedienung der Kreditoperationen nach Ziffer eins bis 3 einschließlich der bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehenden Finanzschulden, Währungstauschverträgen und sonstiger Kreditoperationen,
    5. Ziffer 5
      die Besorgung der zentralen Kassenverwaltung des Bundes gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 3 BHG,
    Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 124 aus 1997,)
    1. Ziffer 7
      die Veranlagung der Mittel des Innovations- und Technologiefonds gemäß dem Innovations- und Technologiefondsgesetz, sowie des Katastrophenfonds gemäß dem Katastrophenfondsgesetz,
    2. Ziffer 8
      die Veranlassung von wirtschaftlich sinnvollen Umschuldungsmaßnahmen nach Artikel römisch zwei Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Regelung finanzieller Beziehungen zwischen dem Bund und der Österreichischen Industrieholding Aktiengesellschaft,
    3. Ziffer 9
      die Veranlagung der Mittel für die Siedlungswasserwirtschaft gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FAG 1993,
    4. Ziffer 10
      (Verfassungsbestimmung) die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen.
  2. Absatz 2,Die ÖBFA hat sich nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen gutachtlich zu sonstigen Finanzierungsvorhaben mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt zu äußern.
  3. Absatz 3,Die ÖBFA hat die Durchführung von Kreditoperationen gemäß Paragraph 5, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Strukturbereinigung in der Binnenschiffahrt, Bundesgesetzblatt Nr. 386 aus 1996,, zu besorgen.

Schlagworte

Zinsbetrag, Innovationsfonds

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2024

Gesetzesnummer

10004716

Dokumentnummer

NOR12056118

alte Dokumentnummer

N3199750939L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1992/763/P2/NOR12056118