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§ 16 BHG

Fassungen
24.05.1996 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 254/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 254 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

24.05.1996BGBl. Nr. 254/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 79/1998

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

römisch vier. ABSCHNITT

Veranschlagung

Gegenstand der Veranschlagung

Paragraph 16, (1) In den Bundesvoranschlagsentwurf sind sämtliche im folgenden Finanzjahr zu erwartende Einnahmen und voraussichtlich zu leistende Ausgaben des Bundes von einander getrennt und in der vollen Höhe (brutto) aufzunehmen, wobei

  1. Litera a
    die Einnahmen aus der Aufnahme und die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden und zur vorübergehenden Kassenstärkung eingegangenen Geldverbindlichkeiten,
  2. Litera b
    die Einnahmen und Ausgaben infolge eines Kapitalaustausches bei Währungstauschverträgen,
  3. Litera c
    die Ausgaben für die Tilgung von Schulden aus Haftungen und die Einnahmen aus diesbezüglichen Regreßforderungen,
  4. Litera d
    die Ausgaben für den Ersatz oder die Übernahme von Ausgaben für Tilgungen von Anleihen, Darlehen und sonstigen Kreditoperationen auf Grund bundesgesetzlicher Anordnung
von den allgemeinen Einnahmen und Ausgaben (allgemeiner Haushalt) gesondert darzustellen sind (Ausgleichshaushalt). Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt bilden gemeinsam den Gesamthaushalt, der ausgeglichen zu erstellen ist. Als Einnahmen oder Ausgaben sind im allgemeinen Haushalt auch zu veranschlagen
  1. Ziffer eins
    Vergütungen für von den Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen;
  2. Ziffer 2
    Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind;
  3. Ziffer 3
    Zuführungen zu Rücklagen;
  4. Ziffer 4
    Entnahmen aus Rücklagen und Verringerung der Ausgleichsrücklage;
  5. Ziffer 5
    Auflösung von Rücklagen;
  6. Ziffer 6
    Sachbezüge der öffentlich Bediensteten, Tauschvorgänge, Erlöschen von Forderungen und Schulden durch Aufrechnung oder Leistung an Zahlungs Statt.
  1. Absatz 2,Zu den gemäß Absatz eins, zu veranschlagenden Einnahmen und Ausgaben gehören nicht
    1. Ziffer eins
      Gutschriften entrichteter Abgaben und Rückzahlungen von Abgaben gemäß der Bundesabgabenordnung;
    2. Ziffer 2
      Rückzahlungen anderer Abgaben oder abgabenähnlicher Einnahmen des Bundes;
    3. Ziffer 3
      Abgaben und Zuschläge zu Abgaben, die der Bund für sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts einhebt;
    4. Ziffer 4
      Vergütungen auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften;
    5. Ziffer 5
      Rückzahlungen von Geldleistungen, die auf Grund der für die öffentlich Bediensteten geltenden dienst-, besoldungs- oder sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erbracht werden, mit Ausnahme der Rückzahlungen von Vorschüssen oder Abfertigungen;
    6. Ziffer 6
      Rückzahlungen von wiederkehrenden Geldleistungen des Bundes;
    7. Ziffer 7
      Rückzahlungen von Geldleistungen, die irrtümlich erbracht worden sind oder für die nachträglich der Rechtsgrund wegfällt;
    8. Ziffer 8
      empfangene Ersatzleistungen im Sinne des Paragraph 50,;
    9. Ziffer 9
      die Ausgaben zum Zwecke der Anlegung von Geldmitteln des Bundes (Paragraph 40, Absatz 3,) und die Einnahmen aus der Abhebung solcher angelegter Mittel, ausgenommen diesbezügliche Spesen und Zinsen; bei Anlegung von Geldmitteln des Bundes durch Ankauf und Terminverkauf von Wertpapieren des Bundes die Ausgaben und Einnahmen in der Höhe der Anschaffungskosten;
    10. Ziffer 10
      andere Einnahmen und Ausgaben, die nicht endgültig solche des Bundes sind, Einnahmen des Bundes, die für ein anderes anweisendes Organ bestimmt sind sowie anrechenbare öffentliche Abgaben.
    11. Ziffer 11
      Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme und Ausgaben für Kapitalzahlungen bei der Rückzahlung von Finanzschulden und Währungstauschverträgen im Rahmen einer Prolongation oder Konversion sowie Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen beim Abschluß von Währungstauschverträgen gemäß Paragraph 65 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c,;
    12. Ziffer 12
      Ausgaben für den Erwerb von Wertpapieren des Bundes für Tilgungszwecke und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen sowie Einnahmen aus Kapitalzahlungen bei der Aufnahme von Finanzschulden zur Refinanzierung dieser Rückkäufe und Einnahmen aus und Ausgaben für Kapitalzahlungen aus in diesem Zusammenhang abgeschlossenen Währungstauschverträgen;
    13. Ziffer 13
      Einnahmen und Ausgaben bei Übertragungen und Rücknahmen im Rahmen von Wertpapierleihegeschäften mit Eigentumsübergang.
  2. Absatz 3,Die an Länder, Gemeinden und sonstige Rechtsträger des öffentlichen Rechts sowie an Bundesbetriebe und rechtlich unselbständige Sondervermögen des Bundes zu überweisenden Abgaben oder Anteile an solchen, die bundesgesetzlich geregelt sind und von Abgabenbehörden des Bundes eingehoben werden, sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.

  1. Absatz 3 a,Die an die Europäische Union abzuführenden Mittel zur Finanzierung des Gesamthaushaltes gemäß Artikel 201, des EG-Vertrages sind gesondert als Verminderungen der Einnahmen an öffentlichen Abgaben zu veranschlagen.
  2. Absatz 4,Von dem im ersten Satz des Absatz eins, aufgestellten Grundsatz kann bei Bundesbetrieben und rechtlich unselbständigen Sondervermögen des Bundes abgegangen werden, wenn dies vom sachlich zuständigen Bundesminister im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen im Hinblick auf die Eigenart der betreffenden Gebarungen als zweckmäßig erachtet wird. In einem solchen Falle sind in den Bundesvoranschlagsentwurf nur die Zuschüsse zur Abgangsdeckung und die dem Bund zufließenden Überschüsse aufzunehmen; dessenungeachtet sind jedoch die Einnahmen und Ausgaben des betreffenden Bundesbetriebes oder Sondervermögens in einer Anlage des Bundesfinanzgesetzes voneinander getrennt und in voller Höhe (brutto) auszuweisen.

Schlagworte

Dienstrecht, Besoldungsrecht, Sozialversicherungsrecht, Budgetentwurf, Budgetgesetz

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12055178

Alte Dokumentnummer

N3199655766J