Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
21.08.1996 bis 31.12.1998 — BGBl. Nr. 423/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.199931.12.2003 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003
§ 221.08.199631.12.1998 § → § BGBl. Nr. 423/1996
§ 201.06.199420.08.1996 BGBl. Nr. 573/1994

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Devisengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 423 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

21.08.1996BGBl. Nr. 423/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Abschnitt römisch zwei.

Beschränkung und Verbote.

1. Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.

Paragraph 2, (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ist nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet.

  1. Absatz 2,Die Ermächtigung für Devisenhändler und Wechselstuben ist an Kreditinstituten zu erteilen, wenn
    1. Ziffer eins
      sie über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der geltenden Fassung verfügen,
    2. Ziffer 2
      ihre personelle, organisatorische und technische Ausstattung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Geschäfte gewährleistet,
    3. Ziffer 3
      die Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben, die erforderliche Verläßlichkeit besitzen, und
    4. Ziffer 4
      Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1993,.)
  2. Absatz 3,Die Ermächtigung nach Absatz eins, oder 2 erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften (Paragraph eins, Absatz eins, Kreditwesengesetz), soweit die gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung mit Bescheid festzustellen.
  3. Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ermächtigung (Absatz eins und 2) zu entziehen:
    1. Ziffer eins
      wenn die Erteilung der Ermächtigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
    2. Ziffer 2
      bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 24, Absatz eins :
      1. Litera a
        bereits bei erstmaligem Verstoß,
        • Strichaufzählung
          wenn dadurch Schäden größeren Ausmaßes für die österreichische Volkswirtschaft herbeigeführt werden können oder bereits herbeigeführt wurden oder
        • Strichaufzählung
          bei Vorsatz;
      2. Litera b
        im Wiederholungsfall, wenn dem Auftrag der Oesterreichischen Nationalbank auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb der von ihr mit längstens drei Monaten festzusetzenden Frist nicht entsprochen wird;
    3. Ziffer 2
      In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank'' durch die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 24, Absatz eins ', ', ersetzt.
    4. Ziffer 3
      bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde und bei Wechselstuben bei Wegfall einer Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 4,
  4. Absatz 5,Die Österreichische Nationalbank verlautbart von dem Zeitpunkt an, den das Bundesministerium für Finanzen kundmacht, die Kurse und Preise, zu denen ausländische Zahlungsmittel und Feingold gegen inländische Zahlungsmittel gehandelt werden dürfen. Diese Kurse und Preise sind im Amtlichen Teil der „Wiener Zeitung'' zu verlautbaren; jede von dieser Verlautbarung abweichende Veröffentlichung über die Bewertung von ausländischen Zahlungsmitteln und Feingold im Inland ist verboten.
  5. Absatz 6,Wenn für ausländische Währungen eine Kursfestsetzung nicht erfolgt, so ist für Geschäfte in diesen Währungen die Bewilligung für den zu Grunde zu legenden Kurs einzuholen.

Anmerkung

Kreditwesengesetz jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.

Gesetzesnummer

10003809

Dokumentnummer

NOR12055240

Alte Dokumentnummer

N3199657093J