Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 162/1946 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 123/2003Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1946, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
37/01 Geld- und Währungsrecht
Text
Abschnitt II.Abschnitt römisch zwei.
Beschränkung und Verbote.
1. Zahlungsmittel, Forderungen und Gold.
§ 2. (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ist nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet.Paragraph 2, (1) Der Handel mit ausländischen Zahlungsmitteln, Forderungen in ausländischer Währung, Gold und Goldmünzen, die nicht als Zahlungsmittel gelten, ist nur der Österreichischen Nationalbank und den von ihr dazu ermächtigten Personen gestattet.
(2)Absatz 2,Die Ermächtigung für Devisenhändler und Wechselstuben ist an Kreditinstituten zu erteilen, wenn
sie über eine Konzession gemäß § 1 Abs. 2 Z 6 Kreditwesengesetz, BGBl. Nr. 63/1979, in der geltenden Fassung verfügen,sie über eine Konzession gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 6, Kreditwesengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 63 aus 1979,, in der geltenden Fassung verfügen, ihre personelle, organisatorische und technische Ausstattung die ordnungsgemäße Durchführung solcher Geschäfte gewährleistet,
die Personen, die unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß auf das Unternehmen ausüben, die erforderliche Verläßlichkeit besitzen, und
(Anm.: Aufgehoben durch BGBl. Nr. 573/1993.)Anmerkung, Aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 573 aus 1993,.)
(3)Absatz 3,Die Ermächtigung nach Abs. 1 oder 2 erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften (§ 1 Abs. 1 Kreditwesengesetz), soweit die gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung mit Bescheid festzustellen.Die Ermächtigung nach Absatz eins, oder 2 erlischt mit der Zurücknahme oder dem Erlöschen der Berechtigung zur Durchführung von Bankgeschäften (Paragraph eins, Absatz eins, Kreditwesengesetz), soweit die gleichen Geschäfte betroffen sind. Die Oesterreichische Nationalbank hat das Erlöschen der Ermächtigung mit Bescheid festzustellen.
(4)Absatz 4,Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ermächtigung (Abs. 1 und 2) zu entziehen:Die Oesterreichische Nationalbank hat die Ermächtigung (Absatz eins und 2) zu entziehen:
wenn die Erteilung der Ermächtigung durch unrichtige Angaben oder durch täuschende Handlungen herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist;
bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1:bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 24, Absatz eins :
bereits bei erstmaligem Verstoß,
wenn dadurch Schäden größeren Ausmaßes für die österreichische Volkswirtschaft herbeigeführt werden können oder bereits herbeigeführt wurden oder
im Wiederholungsfall, wenn dem Auftrag der Oesterreichischen Nationalbank auf Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb der von ihr mit längstens drei Monaten festzusetzenden Frist nicht entsprochen wird;
In § 2 Abs. 4 Z 2 wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank” durch die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß § 23 Abs. 1 oder § 24 Abs. 1” ersetzt.In Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 2, wird die Wortfolge „bei Verletzung dieses Bundesgesetzes oder auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassener Kundmachungen oder Bescheide der Oesterreichischen Nationalbank” durch die Wortfolge „bei Zuwiderhandlung gegen Rechtsvorschriften oder Bescheide gemäß Paragraph 23, Absatz eins, oder Paragraph 24, Absatz eins, ersetzt.
bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde und bei Wechselstuben bei Wegfall einer Voraussetzung nach Abs. 2 Z 2 und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei Wegfall der Voraussetzung nach Abs. 2 Z 4.bei Devisenhändlern denen die Ermächtigung vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes erteilt wurde und bei Wechselstuben bei Wegfall einer Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 2 und 3, bei sonstigen Devisenhändlern auch bei Wegfall der Voraussetzung nach Absatz 2, Ziffer 4,
(5)Absatz 5,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,) (6)Absatz 6,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 60/1998)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 1998,)
Anmerkung
Kreditwesengesetz jetzt Bankwesengesetz, vgl. BGBl. Nr. 532/1993.
Dokumentnummer
NOR12057037
Alte Dokumentnummer
N3199851737L