Rechtstracker.at

§ 49 MinStG 2022

Fassungen
01.09.1996 bis 31.12.2000 — BGBl. Nr. 427/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 4901.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4931.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 4901.01.200130.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4901.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 4901.05.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 4901.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 427/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2000danach: BGBl. I Nr. 142/2000

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes und der berechtigte Empfänger haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im Paragraph 2, angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme binnen vier Wochen dem für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Zollamt schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes aus den nach Paragraphen 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im Paragraph 2, angeführten Waren in einem vom Zollamt zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, angeführten Personen, der Beauftragte und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, daß damit im Paragraph 2, angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen der Zollorgane ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
  4. Absatz 4,Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Gesamtenergieanlagen, zu deren Betrieb Heizöle verwendet werden, für die die Mineralölsteuer nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 7, entrichtet wurde, sind von ihrem Betreiber dem Hauptzollamt, in dessen Bereich sich die Anlage befindet, schriftlich anzuzeigen. Betreiber ist derjenige, auf dessen Rechnung die Anlage betrieben wird.

Schlagworte

Kraftstoffbetrieb

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR12055298

Alte Dokumentnummer

N3199657172J