Rechtstracker.at

§ 49 MinStG 2022

Fassungen
ab 01.01.2022 — BGBl. I Nr. 227/2021
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 49 heute01.01.2022 § → § BGBl. I Nr. 227/2021
§ 4901.07.202031.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 4931.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 4901.01.200130.12.2009 § → § BGBl. I Nr. 142/2000
§ 4901.09.199631.12.2000 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 4901.05.199531.08.1996 § → § BGBl. Nr. 297/1995
§ 4901.01.199530.04.1995 BGBl. Nr. 630/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Mineralölsteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 630 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 227 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 49

Inkrafttretensdatum

01.01.2022BGBl. I Nr. 227/2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

MinStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Beachte

zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 63

Text

Paragraph 49,

  1. Absatz eins,Inhaber eines Steuerlagers oder eines Verwendungsbetriebes haben durch eine körperliche Bestandsaufnahme festzustellen, welche Mengen an im Paragraph 2, angeführten Waren sich am Ende des Zeitraumes, welcher der Gewinnermittlung zum Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Einkommen zugrunde gelegt wird, getrennt nach Art der Waren, im Betrieb befinden, den ermittelten Sollbestand dem Istbestand gegenüberzustellen und das Ergebnis dieser Bestandsaufnahme dem Zollamt Österreich binnen vier Wochen schriftlich mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, angeführten Personen sowie die Inhaber von Kraftstoff- und Heizstoffbetrieben haben auf Verlangen des Zollamtes Österreich aus den nach Paragraphen 52 bis 61 geführten Aufzeichnungen rechnerisch zu ermitteln, welche Mengen an im Paragraph 2, angeführten Waren in einem vom Zollamt Österreich zu bestimmenden Zeitraum, getrennt nach Art der Waren, hergestellt, aufgenommen, zugesetzt, zum Verbrauch entnommen, verbraucht, weggebracht, zurückgenommen, verwendet oder bezogen wurden.
  3. Absatz 3,Die im Absatz 2, angeführten Personen, ein registrierter Versender, ein registrierter Empfänger, ein zertifizierter Versender, ein zertifizierter Empfänger und derjenige, in dessen Gewahrsame sich ein Transportmittel oder Transportbehältnis befindet, von dem anzunehmen ist, dass damit im Paragraph 2, angeführte Waren befördert werden, sind verpflichtet, die Amtshandlungen des Zollamtes Österreich ohne jeden Verzug zu ermöglichen, die erforderlichen Hilfsdienste unentgeltlich zu leisten und die nötigen Hilfsmittel unentgeltlich beizustellen.
  4. Absatz 4,Wer Mineralöl, Kraftstoffe oder Heizstoffe verwendet, hat dem Zollamt Österreich alle Auskünfte zu erteilen, die zur Feststellung der mineralölsteuerlichen Behandlung dieser Waren erforderlich sind.
  5. Absatz 5,Die im Absatz 3, angeführten Personen sind verpflichtet, dem Zollamt Österreich unverzüglich Umstände anzuzeigen, die den Verdacht auf innergemeinschaftliche Betrugshandlungen oder Finanzvergehen zulassen.

Schlagworte

Kraftstoffbetrieb

Im RIS seit

10.01.2022

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2022

Gesetzesnummer

10004908

Dokumentnummer

NOR40240654