Rechtstracker.at

§ 37 BierStG 2022

Fassungen
01.09.1996 bis 30.12.2009 — BGBl. Nr. 427/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3731.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3701.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 3701.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 427 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.09.1996BGBl. Nr. 427/1996

Außerkrafttretensdatum

30.12.2009danach: BGBl. I Nr. 151/2009

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers hat jede Wegbringung von Bier, das in ein anderes im Steuergebiet gelegenes Steuerlager oder einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt anzuzeigen, in dessen Bereich sich der Betrieb des Empfängers befindet.
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Menge und die Steuerklasse des weggebrachten Bieres;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Wegbringung;
    3. Ziffer 3
      die Bezeichnung und die Anschrift des Betriebes, in den das Bier aufgenommen werden soll.
  3. Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, schriftlich zu erstatten.
  4. Absatz 4,Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt, in dessen Bereich sich das Steuerlager befindet, auf Antrag des Steuerlagerinhabers weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR12055330

Alte Dokumentnummer

N3199657204J