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§ 37 BierStG 2022

Fassungen
ab 01.07.2020 — BGBl. I Nr. 104/2019
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 37 heute01.07.2020 § → § BGBl. I Nr. 104/2019
§ 3731.12.200930.06.2020 § → § BGBl. I Nr. 151/2009
§ 3701.09.199630.12.2009 § → § BGBl. Nr. 427/1996
§ 3701.01.199531.08.1996 BGBl. Nr. 701/1994 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Biersteuergesetz 2022

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 701 aus 1994, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2019,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 37

Inkrafttretensdatum

01.07.2020BGBl. I Nr. 104/2019

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BierStG 2022

Index

32/05 Verbrauchsteuern

Text

Paragraph 37,

  1. Absatz eins,Der Inhaber eines Steuerlagers im Steuergebiet und der registrierte Versender am Ort der Einfuhr im Steuergebiet haben, abweichend von Paragraph 14 a, Absatz eins,, jede Wegbringung von Bier, das in einen Bierverwendungsbetrieb aufgenommen werden soll, dem Zollamt Österreich anzuzeigen (Versandanzeige).
  2. Absatz 2,Die Anzeige hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Menge und die Steuerklasse des weggebrachten Bieres;
    2. Ziffer 2
      den Tag der Wegbringung;
    3. Ziffer 3
      die Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Steuerlagerinhabers und des Steuerlagers oder des registrierten Versenders nach Absatz eins,;
    4. Ziffer 4
      die nationale Identifikationsnummer (Verbrauchsteuernummer) des Betriebes, in den das Bier aufgenommen werden soll.
  3. Absatz 3,Die Anzeige ist in der Regel am Tag der Wegbringung, spätestens jedoch am zweiten darauffolgenden Werktag, auf elektronischem Wege zu übermitteln. Sind amtliche Muster dafür vorgesehen, so sind diese zu verwenden. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, den Inhalt und das Verfahren der elektronischen Übermittlung der Versandanzeige mit Verordnung festzulegen.
  4. Absatz 4,Die Angaben (Absatz 2,) über mehrere Wegbringungen von Bier, die am selben Tag stattgefunden haben, können in einer Anzeige zusammengefaßt werden, wenn das Bier in denselben Betrieb aufgenommen werden soll. In berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann das Zollamt Österreich auf Antrag des Steuerlagerinhabers oder auf Antrag des registrierten Versenders weitere Vereinfachungsmaßnahmen zulassen, wenn durch diese Maßnahmen die amtliche Aufsicht nicht erschwert wird.

Im RIS seit

30.10.2019

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40217550