Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1996Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 445 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Wertstellung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge taggleich, spätestens jedochKreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch
am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder
am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt
des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12055463
alte Dokumentnummer
N3199657503J