Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2009Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 66 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Text
Wertstellung
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG Beträge taggleich, spätestens jedochKreditinstitute haben im Geldverkehr mit Verbrauchern im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG Beträge taggleich, spätestens jedoch
am auf die Verfügbarkeit folgenden Werktag auf dem Empfängerkonto zu berücksichtigen oder
am auf die Verfügbarkeit folgenden Bankarbeitstag weiterzuleiten.
(2)Absatz 2,Die Verfügbarkeit tritt sofort ein bei Erhalt
des Zahlungsauftrages unter Berücksichtigung allfälliger Valutierungsaufträge.
(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 1 und 2 gelten im Anwendungsbereich gemäß § 1 Abs. 4 ZaDiG hinsichtlich der Überweisungsfrist § 42 ZaDiG und hinsichtlich der Wertstellung und Verfügbarkeit von Beträgen § 43 ZaDiG.Abweichend von Absatz eins und 2 gelten im Anwendungsbereich gemäß Paragraph eins, Absatz 4, ZaDiG hinsichtlich der Überweisungsfrist Paragraph 42, ZaDiG und hinsichtlich der Wertstellung und Verfügbarkeit von Beträgen Paragraph 43, ZaDiG.
Anmerkung
EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 66/2009
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR40107518