Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Durchführung des Bausparkassengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 880/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 491/1996Bundesgesetzblatt Nr. 880 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 491 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Großbausparverträge
§ 2. (1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Vertragssumme 3 170 000 S übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.Paragraph 2, (1) Großbausparverträge sind Verträge, deren Vertragssumme 3 170 000 S übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
(2)Absatz 2,Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
(3)Absatz 3,Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.
Dokumentnummer
NOR12055508
Alte Dokumentnummer
N3199657959J