Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.01.2002 bis 31.12.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.01.200231.12.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009
§ 205.12.199731.12.2001 § → § BGBl. II Nr. 368/1997
§ 201.09.199604.12.1997 § → § BGBl. Nr. 491/1996
§ 201.01.199431.08.1996 BGBl. Nr. 880/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Durchführung des Bausparkassengesetzes

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 880 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 355 aus 2009,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 355/2009

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Großbausparverträge

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Großbausparverträge sind Verträge, deren Darlehenssumme 300 000 Euro übersteigt; diese werden zur Finanzierung eines bestimmten Großbauvorhabens abgeschlossen. Eine teilweise oder gänzliche Umwidmung auf andere Großbauvorhaben ist aus berücksichtigungswürdigen Gründen zulässig.
  2. Absatz 2,Der Anteil der nicht zugeteilten Großbausparverträge an der gesamten nicht zugeteilten Vertragssumme einer Bausparkasse darf 10 vH nicht übersteigen.
  3. Absatz 3,Der Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres abgeschlossenen Großbausparverträge darf, gemessen an der gesamten Vertragssumme der in diesem Jahr von der Bausparkasse abgeschlossenen Bausparverträge, 5 vH nicht übersteigen.

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2009

Gesetzesnummer

10004794

Dokumentnummer

NOR40025017