Rechtstracker.at

§ 1

Fassungen
14.05.1997 bis 31.12.1997 — BGBl. Nr. 742/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.11.201331.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 149/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 226/2021
§ 101.08.201331.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2013
§ 109.01.200231.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 16/2002
§ 117.05.200008.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 25/2000
§ 101.01.199816.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 114.05.199731.12.1997 BGBl. Nr. 742/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung des Fiskalrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

14.05.1997BGBl. Nr. 742/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997danach: BGBl. I Nr. 79/1998

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Beachte

Zum Inkrafttretensdatum vergleiche Paragraph 2, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996,.

Text

Artikel römisch vier
Bundesgesetz über die Errichtung des Staatsschuldenausschusses

Staatsschuldenausschuß

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Es wird ein Ausschuß für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:
    1. Ziffer eins
      Untersuchungen über die Lage und die Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;
    2. Ziffer 2
      Empfehlungen an den Bundesminister für Finanzen betreffend volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld des Bundes auf der Basis der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Ziffer eins und von Analysen der Geld- und Kapitalmärkte;
    3. Ziffer 3
      jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen unter Anschluß der Ergebnisse der Untersuchungen gemäß Ziffer eins und der Analysen gemäß Ziffer 2,, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat.
  2. Absatz 2,Es entsenden in diesen Ausschuß
    1. Ziffer eins
      die Bundesregierung drei Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern fünf Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Bundesarbeitskammer fünf Mitglieder.
  3. Absatz 3,Präsident des Staatsschuldenausschusses ist das von der Bundesregierung an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Absatz 2, genannten Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Staatsschuldenausschusses müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Staatsschuldenausschuß entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Staatsschuldenausschuß aus.
  5. Absatz 5,Die Funktionsperiode des Staatsschuldenausschusses beträgt jeweils vier Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.
  6. Absatz 6,Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Absatz 4, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7,Die Mitgliedschaft im Staatsschuldenausschuß ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.
  8. Absatz 8,Der Staatsschuldenausschuß tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muß binnen einer Woche eine Sitzung des Staatsschuldenausschusses einberufen werden.
  9. Absatz 9,Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Staatsschuldenausschusses ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft sind berechtigt, an jeder Sitzung des Staatsschuldenausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.
  10. Absatz 10,Zu den Sitzungen des Staatsschuldenausschusses sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und die Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen oder persönlich zugestellten Briefes einzuladen.
  11. Absatz 11,Der Staatsschuldenausschuß ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben Mitglieder anwesend oder vertreten sind.
  12. Absatz 12,Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  13. Absatz 13,Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
  14. Absatz 14,Der Staatsschuldenausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung.
  15. Absatz 15,Der Staatsschuldenausschuß kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so zusammengesetzt sein, daß in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Mitglieder entsenden. Den Unterausschüssen gehören, falls sie es wünschen, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank und der Österreichische Postsparkasse Aktiengesellschaft an. Die Unterausschüsse geben sich selbst eine Geschäftsordnung.
  16. Absatz 16,Die Kosten des Staatsschuldenausschusses werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.

Schlagworte

Geldmarkt

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10005054

Dokumentnummer

NOR12055529

Alte Dokumentnummer

N3199659651J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1996/742/P1/NOR12055529