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§ 1

Fassungen
01.11.2013 bis 31.12.2021 — BGBl. I Nr. 149/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.11.201331.12.2021 § → § BGBl. I Nr. 149/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 226/2021
§ 101.08.201331.10.2013 § → § BGBl. I Nr. 149/2013
§ 109.01.200231.07.2013 § → § BGBl. I Nr. 16/2002
§ 117.05.200008.01.2002 § → § BGBl. I Nr. 25/2000
§ 101.01.199816.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 79/1998
§ 114.05.199731.12.1997 BGBl. Nr. 742/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Errichtung des Fiskalrates

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 742 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 226 aus 2021,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2013BGBl. I Nr. 149/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2021aufgehoben durch BGBl. I Nr. 226/2021

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Fiskalrat

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Es wird ein Rat für die Mitwirkung an der Verwaltung der Staatsschuld eingerichtet, dem folgende Aufgaben obliegen:
    1. Ziffer eins
      Einschätzung der finanzpolitischen Lage mit Vorschau. Dies vor dem Hintergrund der fiskalpolitischen Ziele Österreichs und den Entwicklungstendenzen des Geld- und Kapitalmarktes;
    2. Ziffer 2
      Analysen über volkswirtschaftliche Auswirkungen der Finanzoperationen im Zusammenhang mit der Finanzschuld der öffentlichen Haushalte auf der Basis der Ergebnisse von Untersuchungen gemäß Ziffer eins,;
    3. Ziffer 3
      Analyse der Nachhaltigkeit und Qualität der Budgetpolitik der öffentlichen Haushalte;
    4. Ziffer 4
      Abgabe von schriftlichen Empfehlungen zur Finanzpolitik öffentlicher Haushalte in Österreich unter Berücksichtigung konjunktureller Rahmenbedingungen;
    5. Ziffer 5
      jährliche Erstattung eines Berichtes über die dem Bundesminister für Finanzen gegebenen Empfehlungen unter Anschluss der Ergebnisse der Untersuchungen und Analysen gemäß Ziffer eins bis 3, den der Bundesminister für Finanzen dem Nationalrat und der Bundesregierung vorzulegen hat;
    6. Ziffer 6
      Aufgaben gemäß Artikel 3 des Vertrags über die Stabilität, Koordinierung und Steuerung der Wirtschafts- und Währungsunion, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 17 aus 2013,, Artikel 6 der Richtlinie 2011/85/EU und gemäß Artikel 5, der Verordnung (EU) Nr. 473 aus 2013, („Twopack“), insbesondere:
      1. Litera a
        Abgabe von Empfehlungen zu den mittelfristigen Budgetzielen gemäß EU VO 1466/97;
      2. Litera b
        Abgabe von Empfehlungen zum Anpassungspfad zu den mittelfristigen Budgetzielen;
      3. Litera c
        zeitnahe Beobachtung der Einhaltung der Regeln gemäß Artikel 5 der EU VO 1466/97 in der Fassung EU VO 1175 aus 2011,;
      4. Litera d
        Beobachtung des Vorliegens von Umständen und Abgabe von Empfehlungen, welche den Korrekturmechanismus gemäß Artikel 7 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2013, aktivieren, verlängern oder beenden;
    7. Ziffer 7
      Sonstige Aufgaben auf Ersuchen der Finanzausgleichspartner;
    8. Ziffer 8
      Mitwirkung bei der öffentlichen Meinungsbildung im Zusammenhang mit den Aufgaben des Fiskalrates sowie Durchführung informativer Veranstaltungen.
  2. Absatz 2,Die Mitglieder des Fiskalrates müssen anerkannte Experten im Bereich des Finanz- und Budgetwesens sein und sind weisungsfrei. Sie dürfen weder von der entsendenden Stelle noch von anderen Stellen Weisungen einholen oder entgegennehmen. Es entsenden in diesen Rat
    1. Ziffer eins
      die Bundesregierung sechs Mitglieder,
    2. Ziffer 2
      die Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern drei Mitglieder,
    3. Ziffer 3
      die Bundesarbeitskammer drei Mitglieder,
    4. Ziffer 4
      der Österreichische Gemeindebund, der Österreichische Städtebund und die Landeshauptleutekonferenz je ein Mitglied, die jedoch kein Stimmrecht haben.
  3. Absatz 3,Präsident des Fiskalrates ist das von der Bundesregierung an erster Stelle genannte Mitglied. Vizepräsidenten sind die von den im Absatz 2, genannten Interessenvertretungen an erster Stelle genannten Mitglieder; sie üben die Funktion eines ersten und eines zweiten Vizepräsidenten für ein halbes Jahr in der Reihenfolge der Benennung der sie entsendenden Interessenvertretung aus und wechseln einander nach Ablauf dieses Zeitraumes jeweils ab.
  4. Absatz 4,Die Mitglieder des Fiskalrates müssen die Wählbarkeit zum Nationalrat besitzen. Mitglieder des Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages, der Bundesregierung oder einer Landesregierung können nicht in den Fiskalrat entsendet werden. Tritt nachträglich ein Umstand ein, der die Entsendung ausschließt, so scheidet das Mitglied aus dem Fiskalrat aus.
  5. Absatz 5,Die Funktionsperiode des Fiskalrates, die sich für sämtliche Mitglieder des Fiskalrates auf den gleichen Zeitraum zu beziehen hat, beträgt jeweils sechs Jahre. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wird für den Rest der Funktionsperiode ein Nachfolger entsendet. Die Wiederbestellung von Mitgliedern nach Ablauf ihrer Funktionsperiode ist zulässig.
  6. Absatz 6,Für jedes Mitglied ist von der Stelle, die sie entsendet, ein Ersatzmitglied namhaft zu machen, das das Mitglied im Falle der zeitweiligen Verhinderung vertritt. Das Ersatzmitglied ist ebenso weisungsfrei und Absatz 4, gilt sinngemäß.
  7. Absatz 7,Die Mitgliedschaft im Fiskalrat ist ein Ehrenamt. Den Mitgliedern gebührt jedoch der Ersatz der tatsächlich aufgewendeten Kosten.
  8. Absatz 8,Der Fiskalrat tritt auf Einladung seines Präsidenten oder des ihn vertretenden Vizepräsidenten zusammen, sooft es die Geschäfte erfordern, mindestens aber einmal in jedem Vierteljahr. Auf schriftliches Verlangen von drei Mitgliedern muss binnen einer Woche eine Sitzung des Fiskalrates einberufen werden.
  9. Absatz 9,Einem vom Bundesminister für Finanzen oder von der Oesterreichischen Nationalbank beim Präsidenten gestellten Antrag auf Einberufung einer Sitzung des Fiskalrates ist unverzüglich zu entsprechen. Die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments sind berechtigt, an jeder Sitzung des Fiskalrates mit beratender Stimme teilzunehmen.
  10. Absatz 10,Zu den Sitzungen des Fiskalrates sind sämtliche Mitglieder, die Oesterreichische Nationalbank und der Budgetdienst des Parlaments unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  11. Absatz 11,Der Fiskalrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und einschließlich des Vorsitzenden mindestens sieben stimmberechtigte Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Präsident des Fiskalrates mit zwei von der Bundesregierung entsendeten Mitgliedern, einem von der Wirtschaftskammer Österreich im Einvernehmen mit der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern entsendeten Mitglied und einem von der Bundesarbeitskammer entsendeten Mitglied Entscheidungen treffen.
  12. Absatz 12,Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
  13. Absatz 13,Verhandlungsprotokolle sind vom Vorsitzenden zu unterfertigen.
  14. Absatz 14,Der Fiskalrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  15. Absatz 15,Der Fiskalrat kann Unterausschüsse bilden. Diese müssen so zusammengesetzt sein, dass in ihnen alle Stellen vertreten sind, die auf Grund dieses Bundesgesetzes Mitglieder entsenden. Den Unterausschüssen gehört, falls die Oesterreichische Nationalbank dies wünscht, mit beratender Stimme ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank an. Weiters gehört den Unterausschüssen ein vom Budgetdienst des Parlaments benannter Vertreter mit beratender Stimme an. Die Unterausschüsse geben sich selbst eine Geschäftsordnung.
  16. Absatz 15 a,Anfragen des Fiskalrats zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Paragraph eins, sind von den Gebietskörperschaften in angemesserener Frist zu beantworten. Statistik Austria stellt Daten über die Gebarung der Gebietskörperschaften und die Berichte über die Haushaltesergebnisse gemäß dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 elektronisch und auf Anfrage zur Verfügung.
  17. Absatz 16,Der Fiskalrat kann sich Experten bedienen.
  18. Absatz 17,Die Kosten des Fiskalrates werden von der Oesterreichischen Nationalbank getragen, die auch das erforderliche Personal und den Sachaufwand zur Verfügung zu stellen hat.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2013

Schlagworte

Geldmarkt, Finanzwesen

Im RIS seit

21.08.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10005054

Dokumentnummer

NOR40154721