Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22aParagraph 22 a
Text
Bewertung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches
§ 22a.Paragraph 22 a,
(1)Absatz eins,Kreditinstitute, die § 22b Abs. 2 nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:Kreditinstitute, die Paragraph 22 b, Absatz 2, nicht anwenden, haben die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches für Meldezwecke und zur Berechnung des Eigenmittelerfordernisses täglich zu Marktpreisen zu bewerten. Als Marktpreise gelten:
Bei Wertpapieren deren Börsekurse;
bei abgeleiteten Instrumenten die Börsekurse der ihnen zugrundeliegenden Wertpapiere.
(2)Absatz 2,Sind Börsekurse nicht vorhanden oder existiert kein liquider Markt, so kann als Marktpreis jener rechnerische Wert herangezogen werden, der sich aus der Zugrundelegung von aktuellen Marktbedingungen ergibt.
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12055608
alte Dokumentnummer
N3199659887J