Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 753/1996Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22bParagraph 22 b
Text
Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz eins,Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für
die alternative Berechnung der Positionsrisiken gemäß § 22e Abs. 5,die alternative Berechnung der Positionsrisiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 5,,
das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22g,das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß Paragraph 22 g,,
das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß § 22h Abs. 2 Z 9 oder § 22h Abs. 3 Z 6,das allgemeine Positionsrisiko in Schuldtiteln gemäß Paragraph 22 h, Absatz 2, Ziffer 9, oder Paragraph 22 h, Absatz 3, Ziffer 6,,
das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß Paragraph 22 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22 j, Absatz 3,,
das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß Paragraph 22 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22 j, Absatz 3,,
das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß Paragraph 22 j, Absatz 2,,
Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,Abwicklungsrisiken gemäß Paragraph 22 l,,
Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,Vorleistungen gemäß Paragraph 22 m, Absatz 2,,
Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapierleih- und Wertpapierverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins,,
das Ausfallsrisiko gemäß § 22o unddas Ausfallsrisiko gemäß Paragraph 22 o, und
Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.Risikopositionen gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Kreditinstitute können das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofernKreditinstitute können das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, berechnen, sofern
der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,
die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 200 Millionen Schilling nicht übersteigt,
der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und
die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 260 Millionen Schilling übersteigt.
(3)Absatz 3,Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, geschriebene Optionen auf die in dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte und die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte mit den maßgeblichen Werten der ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel oder Substanzwerte zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren. § 22a Abs. 2 ist anzuwenden.Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Absatz 2, gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Geschäfte, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22,, geschriebene Optionen auf die in dieser Anlage genannten Finanzgeschäfte und die Positionen des Wertpapier-Handelsbuches. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte mit den maßgeblichen Werten der ihnen zugrundeliegenden Schuldtitel oder Substanzwerte zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren. Paragraph 22 a, Absatz 2, ist anzuwenden.
(4)Absatz 4,Überschreitet ein Kreditinstitut
an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oderan zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder
einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4einmalig eine der in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4
genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Absatz eins, zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Absatz eins, kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.
Schlagworte
Wertpapierleihgeschäft, Kaufposition
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR12055609
Alte Dokumentnummer
N3199659888J