Rechtstracker.at

§ 22b BWG

Fassungen
01.01.2007 bis 31.12.2007 — BGBl. I Nr. 141/2006
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22b01.07.201828.05.2021 § → § BGBl. I Nr. 136/2017 · aufgehoben
§ 22b31.12.201031.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 72/2010 · aufgehoben
§ 22b01.04.200930.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 22/2009
§ 22b01.01.200831.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 22b01.01.200731.12.2007 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 22b01.04.200231.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 97/2001
§ 22b23.07.200031.03.2002 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 22b01.01.199822.07.2000 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 141 aus 2006,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 b

Inkrafttretensdatum

01.01.2007BGBl. I Nr. 141/2006

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Auf internen Ratings basierender Ansatz

Paragraph 22 b,

  1. Absatz eins,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können mit Bewilligung der FMA gemäß Paragraph 21 a, Absatz eins, die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko gemäß Paragraph 22, Absatz 2, mittels des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ermitteln.
  2. Absatz 2,Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes ist jede Forderung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, einer der in Ziffer eins bis 7 genannten Forderungsklassen nach einer angemessenen, im Zeitablauf konsistenten und nachvollziehbaren Methode zuzuordnen. Die Forderungsklassen sind:
    1. Ziffer eins
      Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken; darunter fallen auch Forderungen an
      1. Litera a
        regionale Gebietskörperschaften, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;
      2. Litera b
        öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt würden;
      3. Litera c
        multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, ein Gewicht von 0 vH erhalten würden;
    2. Ziffer 2
      Forderungen an Institute; darunter fallen auch Forderungen an
      1. Litera a
        regionale Gebietskörperschaften, die nicht unter Ziffer eins, Litera a, fallen;
      2. Litera b
        öffentliche Stellen, die im Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, wie Forderungen an Institute behandelt würden;
      3. Litera c
        multilaterale Entwicklungsbanken und internationale Organisationen, die nicht unter Ziffer eins, Litera c, fallen;
    3. Ziffer 3
      Forderungen an Unternehmen; darunter fallen auch Forderungen, die nicht Ziffer eins, 2 und 4 bis 6 zuzuordnen sind, wobei innerhalb dieser Forderungsklasse das Kreditinstitut Forderungen mit den in Litera a bis c genannten Merkmalen getrennt als Spezialfinanzierungen zu erfassen hat:
      1. Litera a
        die Forderung besteht gegenüber einer speziell zur Finanzierung oder zum Betrieb von Objekten errichteten Gesellschaft;
      2. Litera b
        die vertraglichen Vereinbarungen verschaffen dem Kreditgeber einen erheblichen Einfluss auf den betreffenden Vermögensgegenstand und die aus diesem resultierenden Einkünfte;
      3. Litera c
        die Rückzahlung der Forderung erfolgt in erster Linie aus den Einkünften, die mit den finanzierten Objekten erzielt werden und beruht weniger auf der davon unabhängigen Zahlungsfähigkeit eines auf einer breiten Basis agierenden Unternehmens;
    4. Ziffer 4
      Retail-Forderungen, sofern es sich nicht um Wertpapiere handelt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
      1. Litera a
        sie richten sich entweder an eine natürliche Person, eine Gruppe natürlicher Personen oder ein kleines oder mittleres Unternehmen, wobei in letztgenanntem Fall der dem Kreditinstitut oder der Kreditinstitutsgruppe von dem Kunden oder der Gruppe verbundener Kunden insgesamt geschuldete Betrag einschließlich etwaiger überfälliger Forderungen eine Million Euro nicht überschreiten darf; ausgenommen von diesem Schwellenwert sind Forderungen, die durch Wohnimmobilien besichert sind; im Falle einer Erhöhung dieses Schwellenwertes gemäß Artikel 150, Absatz eins, Litera j, der Richtlinie 2006/48/EG durch die Europäische Kommission hat die FMA den maßgeblichen Schwellenwert im Bundesgesetzblatt unverzüglich kundzumachen;
      2. Litera b
        sie werden im Risikomanagement durchgängig konsistent und in vergleichbarer Weise behandelt;
      3. Litera c
        sie werden nicht in gleicher Weise wie Forderungen gemäß Ziffer 3, behandelt;
      4. Litera d
        sie sind Teil einer größeren Zahl ähnlich behandelter Forderungen;
      der Barwert von Retail-Leasingzahlungen kann dieser Forderungsklasse zugeordnet werden;
    5. Ziffer 5
      Beteiligungen; darunter fallen abweichend von Paragraph 2, Ziffer 2, alle
      1. Litera a
        nicht rückzahlbaren Forderungen, die einen nachrangigen Anspruch auf das Vermögen oder die Einkünfte des Emittenten beinhalten, und
      2. Litera b
        rückzahlbaren Forderungen, die in ihrer wirtschaftlichen Substanz den unter Litera a, genannten Forderungen entsprechen;
    6. Ziffer 6
      Verbriefungspositionen gemäß Paragraph 2, Ziffer 65,;
    7. Ziffer 7
      sonstige Aktiva, bei denen es sich nicht um Kreditforderungen handelt, einschließlich des Restwertes von Leasingobjekten, falls dieser nicht im Forderungswert der abgezinsten Mindestleasingzahlungen enthalten ist.
  3. Absatz 3,Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, erfolgt die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wie folgt:
    1. Ziffer eins
      die den Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 13, von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, anhand der Berechnungsmethoden gemäß Absatz 10, Ziffer 2 und 3, unter Zugrundelegung des Forderungswerts und unter Berücksichtigung der mit der jeweiligen Forderung verbundenen Parameter, gewichtet;
    2. Ziffer 2
      die der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 6, zugeordneten Forderungen werden, sofern sie nicht gemäß Paragraph 23, Absatz 13, Ziffer 4 d, von den anrechenbaren Eigenmitteln abgezogen werden, gemäß den Paragraphen 22 c bis 22 f gewichtet.
  4. Absatz 4,Die Parameter gemäß Absatz 3, Ziffer eins, sind:
    1. Ziffer eins
      die Ausfallwahrscheinlichkeit (PD) zur Messung der Wahrscheinlichkeit des Ausfalls des Kontrahenten im Laufe eines Jahres;
    2. Ziffer 2
      die Verlustquote bei Ausfall (LGD) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts in Prozent der Forderung zum Zeitpunkt des Ausfalls der Gegenpartei;
    3. Ziffer 3
      die Restlaufzeit (M) einer ausstehenden Forderung;
    4. Ziffer 4
      der Umrechnungsfaktor (CF) zur Messung des Verhältnisses zwischen demjenigen Teil des derzeit nicht in Anspruch genommenen Teils einer zugesagten Kreditlinie, der bei Ausfall in Anspruch genommen und ausstehen wird, zum gesamten derzeit nicht in Anspruch genommenen Teil dieser Kreditlinie, wobei sich der Umfang der Kreditlinie nach dem mitgeteilten Rahmen bestimmt;
    5. Ziffer 5
      erwartete Verlustbeträge (EL) zur Messung der Höhe des wirtschaftlichen Verlusts, der bei einem etwaigen Ausfall des Kontrahenten oder bei Verwässerung im Laufe eines Jahres zu erwarten ist, in Prozent der Forderung gemäß Paragraph 22, Absatz 2, zum Zeitpunkt des Ausfalls dieser Forderung.
  5. Absatz 5,Für die Zwecke des Absatz eins und der auf Grund der Absatz 10 und 11 erlassenen Verordnung der FMA sind:
    1. Ziffer eins
      Verwässerungsrisiko: das Risiko, dass eine angekaufte Forderung weniger werthaltig ist als ihr bilanzieller Wert;
    2. Ziffer 2
      Ausfall: Qualifikationsmerkmal einer Forderung, bei der
      1. Litera a
        eine wesentliche Verbindlichkeit des Schuldners gegenüber einem gruppenangehörigen Kreditinstitut mehr als 90 Tage im Verzug ist oder
      2. Litera b
        davon auszugehen ist, dass der Schuldner seinen Kreditverpflichtungen gegenüber dem gruppenangehörigen Kreditinstitut nicht in voller Höhe nachkommen wird.
  6. Absatz 6,Wenden Kreditinstitute den auf internen Ratings basierenden Ansatz an, gilt Folgendes:
    1. Ziffer eins
      die erwarteten Verlustbeträge für die den Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 5 zugeordneten Forderungen werden anhand der Berechnungsmethoden gemäß Absatz 10, Ziffer 4, ermittelt, wobei
      1. Litera a
        für jede Forderung jeweils die gleichen Forderungswerte, Ausfallwahrscheinlichkeit, Verlustquote bei Ausfall und Umrechnungsfaktoren zugrunde gelegt werden, wie bei einer Berechnung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Absatz 3, heranzuziehen sind und
      2. Litera b
        bei Forderungsausfällen, bei denen Kreditinstitute ihre eigenen Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall zugrunde legen, die erwarteten Verlustbeträge der genauesten Schätzung des Kreditinstituts gemäß Absatz 10, Ziffer 4, entsprechen;
    2. Ziffer 2
      die erwarteten Verlustbeträge für die der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 6, zugeordneten Forderungen werden nach den Paragraphen 22 c bis 22 f ermittelt;
    3. Ziffer 3
      der erwartete Verlustbetrag für die der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 7, zugeordneten Forderungen ist gleich Null.
  7. Absatz 7,Bei Anwendung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes haben Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen für Forderungen der
    1. Ziffer eins
      Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 4 eigene Schätzungen der Ausfallwahrscheinlichkeit;
    2. Ziffer 2
      Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 4, zusätzlich eigene Schätzungen der Verlustquote bei Ausfall und der Umrechnungsfaktoren;
    3. Ziffer 3
      Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 3 die Verlustquote bei Ausfall und die Umrechnungsfaktoren
    auf Basis von Absatz 10, vorzusehen.
  8. Absatz 8,Anmerkung, Tritt mit 1.1.2008 in Kraft)
  9. Absatz 9,Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die das Kreditrisiko nach dem auf internen Ratings basierenden Ansatz berechnen, können mit Bewilligung der FMA die Bemessungsgrundlage für das Kreditrisiko für folgende Forderungen nach dem Kreditrisiko-Standardansatz gemäß Paragraph 22 a, ermitteln:
    1. Ziffer eins
      Forderungen der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer eins und 2, wenn die Zahl der Forderungen begrenzt ist und die Einrichtung eines Ratingsystems für diese Forderungen mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand verbunden wäre;
    2. Ziffer 2
      Forderungen mit unerheblichem Risikoprofil in unwesentlichen Geschäftsfeldern und Forderungsklassen von unwesentlichem Umfang, wobei der Umfang dieser Forderungen in der Forderungsklasse Beteiligungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5, jedenfalls dann als wesentlich gilt, wenn der Gesamtwert der Beteiligungen abzüglich der unter Ziffer 5, genannten Beteiligungen im Durchschnitt des Vorjahres mehr als 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel beträgt; hält das Kreditinstitut oder die Kreditinstitutsgruppe weniger als zehn Beteiligungen gemäß Absatz 2, Ziffer 5,, liegt die Grenze bei 5 vH der anrechenbaren Eigenmittel;
    3. Ziffer 3
      Forderungen der Forderungsklassen an den Bund, die Länder, Gemeinden und öffentliche Stellen, wenn den Forderungen an den Bund im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß Paragraph 22 a, ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird;
    4. Ziffer 4
      Forderungen der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 2,, die ein Kreditinstitut gegenüber seinem Mutterunternehmen, seinen Tochterunternehmen oder einem Tochterunternehmen seines Mutterunternehmens hat, falls diese Unternehmen Kreditinstitute, Finanzinstitute, Finanz-Holdinggesellschaften, Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Artikel 2, Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG sind oder als Anbieter von Nebendienstleistungen Teil einer Kreditinstitutsgruppe gemäß Paragraph 30, Absatz eins, sind; dies gilt auch für Forderungen zwischen Instituten, die demselben institutionellen Sicherungssystem angehören und das die Voraussetzungen gemäß Paragraph 22 a, Absatz 9, erfüllt;
    5. Ziffer 5
      Beteiligungen der Forderungsklasse gemäß Absatz 2, Ziffer 5, im Rahmen staatlicher Programme der Mitgliedstaaten zur Förderung bestimmter Wirtschaftszweige, durch die das Kreditinstitut erhebliche Subventionen für die Beteiligungspositionen erhält und diese Programme einer staatlichen Aufsicht und Zugangsbeschränkungen unterliegen, wobei die Gesamtsumme der Beteiligungspositionen 10 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht zu übersteigen hat;
    6. Ziffer 6
      Forderungen an Institute gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 6, in Form von verpflichtend zu haltenden Mindestreserven, wenn die durch Verordnung der FMA gemäß Paragraph 22 a, Absatz 7, erlassenen Voraussetzungen erfüllt sind;
    7. Ziffer 7
      Haftungen und Rückbürgschaften von Zentralstaaten;
    8. Ziffer 8
      Forderungen aus Geschäften mit langer Abwicklungsfrist;
    9. Ziffer 9
      Beteiligungen an Gesellschaften, wenn Forderungen an diese im Rahmen des Kreditrisiko-Standardansatzes gemäß Paragraph 22 a, ein Gewicht von 0 vH zugeordnet wird.
    Die Bemessungsgrundlage für den Kassenbestand in Euro und in Valuten in frei konvertierbarer Fremdwährung, gemünzte Edelmetalle, soweit sie inländische oder ausländische gesetzliche Zahlungsmittel sind sowie für Treuhandvermögen, soweit das Kreditinstitut nur das Gestionsrisiko trägt, kann jedenfalls nach dem Kreditrisiko-Standardansatz ermittelt werden.
  10. Absatz 10,Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang römisch sieben, Teil 1 bis 3 und Artikel 154, der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungswerte gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,;
    2. Ziffer 2
      die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;
    3. Ziffer 3
      die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, wobei Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfasst sind;
    4. Ziffer 4
      die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge (EL) gemäß Absatz 6, für Forderungen, die den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.
    Soweit in Anhang römisch sieben, Teil 1 bis 3 und Artikel 154, der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.
  11. Absatz 11,Die FMA hat mit Verordnung diejenigen Kriterien zu bestimmen, die eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos für Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, ermitteln, gewährleisten und den Anforderungen im Sinne von Anhang römisch sieben, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG entsprechen. Diese Kriterien haben zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      den Nachweis der Verwendung und Validierung angemessener Strategien, Vorschriften und Verfahren durch Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die den auf internen Ratings basierenden Ansatz gemäß Absatz eins, anwenden, und
    2. Ziffer 2
      Anforderungen an Systeme und Kontrollen, die das Kreditinstitut vorzuhalten hat, die der aussagekräftigen Bestimmung der gewichteten Forderungsbeträge gemäß Absatz eins, dienen und die Integrität des Zuordnungs- und Ermittlungsprozesses sicherstellen.
    Soweit in Anhang römisch sieben, Teil 4 der Richtlinie 2006/48/EG für die Aspekte gemäß Ziffer eins und 2 eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.

Anmerkung

1. Vgl. §§ 103 und 103e;
2. EG: Art. 1, BGBl. I Nr. 141/2006.

Schlagworte

Zuordnungsprozess

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40081095