Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2001Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 2001,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 22bParagraph 22 b
Text
Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch
§ 22b.Paragraph 22 b,
(1)Absatz eins,Das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch hat täglich ermittelbar zu sein und beträgt jederzeit die Summe der erforderlichen Eigenmittel für
das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß § 22g,das spezifische Positionsrisiko in Schuldtiteln und am Geldmarkt gegebenen Geldern gemäß Paragraph 22 g,,
das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten gemäß § 22h Abs. 3 Z 9 oder § 22h Abs. 4 Z 6,das allgemeine Positionsrisiko in zinsbezogenen Instrumenten gemäß Paragraph 22 h, Absatz 3, Ziffer 9, oder Paragraph 22 h, Absatz 4, Ziffer 6,,
das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 2 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß Paragraph 22 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 22 j, Absatz 3,,
das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß § 22i Abs. 3 in Verbindung mit § 22j Abs. 3,das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten gemäß Paragraph 22 i, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 22 j, Absatz 3,,
das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß § 22j Abs. 2,das Risiko aus Aktienindex-Terminkontrakten gemäß Paragraph 22 j, Absatz 2,,
die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß § 22e Abs. 4,die sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken gemäß Paragraph 22 e, Absatz 4,,
die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß § 22e Abs. 3,die nach der Szenario-Matrix-Methode behandelten Optionen gemäß Paragraph 22 e, Absatz 3,,
Abwicklungsrisiken gemäß § 22l,Abwicklungsrisiken gemäß Paragraph 22 l,,
Vorleistungen gemäß § 22m Abs. 2,Vorleistungen gemäß Paragraph 22 m, Absatz 2,,
Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß § 22n Abs. 1,Pensionsgeschäfte, umgekehrte Pensionsgeschäfte, Wertpapier- oder Warenleihgeschäfte und Wertpapier- oder Warenverleihgeschäfte des Wertpapier-Handelsbuches gemäß Paragraph 22 n, Absatz eins,,
das Ausfallsrisiko gemäß § 22o,das Ausfallsrisiko gemäß Paragraph 22 o,,
das Warenpositionsrisiko gemäß § 22p unddas Warenpositionsrisiko gemäß Paragraph 22 p, und
Risikopositionen gemäß § 26b Abs. 2.Risikopositionen gemäß Paragraph 26 b, Absatz 2,
(2)Absatz 2,Kreditinstitute können abweichend von Abs. 1 das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß § 22 Abs. 1 Z 1 berechnen, sofernKreditinstitute können abweichend von Absatz eins, das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, berechnen, sofern
der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 5 vH des gesamten Geschäftsvolumens nicht überschreitet,
die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches in der Regel 15 Millionen Euro nicht übersteigt,
der Anteil des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 6 vH des gesamten Geschäftsvolumens überschreitet und
die Summe der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches zu keiner Zeit 20 Millionen Euro übersteigt.
(3)Absatz 3,Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Abs. 2 gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder Marktpreisen der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.Als gesamtes Geschäftsvolumen im Sinne des Absatz 2, gelten alle Aktivposten, die außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte und die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22,, wobei auch alle verkauften Optionen zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Positionen des Wertpapier-Handelsbuches und des gesamten Geschäftsvolumens sind Schuldtitel mit ihrem Marktpreis oder Nennwert und Substanzwerte mit dem Marktpreis anzusetzen. Die außerbilanzmäßigen Geschäfte sind mit dem Nennwert, die besonderen außerbilanzmäßigen Geschäfte mit den Nennwerten oder Marktpreisen der ihnen zugrunde liegenden Instrumente zu berücksichtigen. Kauf- und Verkaufspositionen sind ungeachtet ihres Vorzeichens zu addieren.
(4)Absatz 4,Überschreitet ein Kreditinstitut
an zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Abs. 2 Z 1 oder 2 oderan zwölf aufeinanderfolgenden Meldestichtagen für den Monatsausweis eine der in Absatz 2, Ziffer eins, oder 2 oder
einmalig eine der in Abs. 2 Z 3 oder 4einmalig eine der in Absatz 2, Ziffer 3, oder 4
genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Abs. 1 zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Abs. 1 kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Abs. 2 Z 1 und 2 nie überschritten wurden.genannten Grenzen, so hat es ab dem nächstfolgenden Geschäftsjahr das Eigenmittelerfordernis für das Wertpapier-Handelsbuch gemäß Absatz eins, zu berechnen und diesen Umstand unverzüglich der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank anzuzeigen. Von der Berechnung gemäß Absatz eins, kann nach Ablauf von zwei Geschäftsjahren abgegangen werden, sofern in diesem Zeitraum die Grenzen des Absatz 2, Ziffer eins und 2 nie überschritten wurden.
Schlagworte
Wertpapierleihgeschäft, Kaufposition, Kaufposition,
Wertpapierverleihgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
03.08.2011
Dokumentnummer
NOR40020606