(10)Absatz 10,Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Abs. 1 für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang VII, Teil 1 bis 3, Art. 87 Abs. 11 und 12 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:Die FMA hat durch Verordnung zu bestimmen, wie die Ermittlung der Bemessungsgrundlage gemäß Absatz eins, für Forderungen, die den Forderungsklassen gemäß Absatz 2, Ziffer eins bis 7 zugeordnet werden, zu erfolgen hat, damit eine ordnungsgemäße Erfassung des Kreditrisikos gewährleistet ist. Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage hat Anhang römisch sieben, Teil 1 bis 3, Artikel 87, Absatz 11 und 12 und Artikel 154, der Richtlinie 2006/48/EG zu entsprechen und die folgenden Aspekte zu umfassen:
die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungswerte gemäß Abs. 3 Z 1 und Abs. 4;die Ermittlung der Parameter sowie der Forderungswerte gemäß Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 4,;
die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, die gemäß Abs. 3 Z 1 den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;die Ermittlung der gewichteten Forderungsbeträge für Forderungen, die gemäß Absatz 3, Ziffer eins, den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden;
die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß Abs. 3 Z 1, wobei Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfasst sind;die Ermittlung des gewichteten Forderungsbetrags für das Verwässerungsrisiko bei angekauften Forderungsbeträgen gemäß Absatz 3, Ziffer eins,, wobei Forderungen mit und ohne Rückgriffsrecht auf den Verkäufer umfasst sind;
die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge (EL) gemäß Abs. 6 für Forderungen, die den in Abs. 2 Z 1 bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.die Ermittlung der erwarteten Verlustbeträge (EL) gemäß Absatz 6, für Forderungen, die den in Absatz 2, Ziffer eins bis 5 und 7 genannten Forderungsklassen zugeordnet werden.
Soweit in Anhang VII, Teil 1 bis 3 und Art. 154 der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.Soweit in Anhang römisch sieben, Teil 1 bis 3 und Artikel 154, der Richtlinie 2006/48/EG eine Wahlmöglichkeit vorgesehen ist, hat die FMA vor Erlassung der Verordnung zur Art der Ausübung des Wahlrechtes die Zustimmung des Bundesministers für Finanzen einzuholen.