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§ 22i BWG

Fassungen
01.01.1998 bis 22.07.2000 — BGBl. Nr. 753/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22i01.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2006 · aufgehoben
§ 22i23.07.200031.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 22i01.01.199822.07.2000 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 753 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 i

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. Nr. 753/1996

Außerkrafttretensdatum

22.07.2000danach: BGBl. I Nr. 33/2000

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

Paragraph 22 i,

  1. Absatz eins,Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß Paragraph 22 d, ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition ist die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten auf sämtlichen Märkten eines jeden Staates.
  2. Absatz 2,Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat,
    2. Ziffer 2
      Schuldtitel gemäß Ziffer eins, sind, sofern sie unbesichert und nicht nachrangig sind, im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten,
    3. Ziffer 3
      die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die
      1. Litera a
        im Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse oder
      2. Litera b
        in einem sonstigen von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,
    4. Ziffer 4
      die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und
    5. Ziffer 5
      keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich auf 10 vH für Substanzwerte, die im Fließhandelsindex ATX (Austrian Traded Index) der Wiener Börse enthalten sind, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht überschreitet.
  3. Absatz 3,Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Absatz eins, ermittelten Nettogesamtpositionen.

Schlagworte

Nettokaufposition

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12055616

alte Dokumentnummer

N3199659895J