Rechtstracker.at

§ 22i BWG

Fassungen
23.07.2000 bis 31.12.2006 — BGBl. I Nr. 33/2000
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22i01.01.200731.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 141/2006 · aufgehoben
§ 22i23.07.200031.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 22i01.01.199822.07.2000 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2000,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 i

Inkrafttretensdatum

23.07.2000BGBl. I Nr. 33/2000

Außerkrafttretensdatum

31.12.2006danach: BGBl. I Nr. 141/2006

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Spezifisches und allgemeines Positionsrisiko in Substanzwerten

Paragraph 22 i,

  1. Absatz eins,Das Kreditinstitut hat alle seine gemäß Paragraph 22 d, ermittelten Nettokauf- und Nettoverkaufspositionen in Substanzwerten getrennt zur Ermittlung der Bruttogesamtposition zu addieren. Die Nettogesamtposition ist, getrennt für jeden nationalen Aktienmarkt, die vorzeichenneutrale Differenz zwischen Nettokauf- und Nettoverkaufsposition in Substanzwerten.
  2. Absatz 2,Das Eigenmittelerfordernis für das spezifische Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 4 vH der Bruttogesamtposition. Dieser Hundertsatz verringert sich auf 2 vH für jene Substanzwerte, die alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllen:
    1. Ziffer eins
      Die Substanzwerte stammen von einem Unternehmen, das börsegehandelte Schuldtitel emittiert hat, die im spezifischen Positionsrisiko geringer als 8 vH zu gewichten sind,
    2. Ziffer 2
      die Substanzwerte müssen hochliquide sein; als hochliquide gelten Substanzwerte, die in einem von einer anerkannten Börse veröffentlichten Index der meistgehandelten Titel enthalten sind,
    3. Ziffer 3
      die Substanzwerte dürfen kein besonderes Risiko auf Grund mangelnder Bonität des Emittenten aufweisen und
    4. Ziffer 4
      keine Einzelposition darf 5 vH des Gesamtwertes des Portefeuilles in Substanzwerten des Kreditinstitutes überschreiten; dieser Hundertsatz erhöht sich für Einzelpositionen auf 10 vH, sofern der Gesamtwert dieser Positionen 50 vH des gesamten Portefeuilles in Substanzwerten nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Das Eigenmittelerfordernis für das allgemeine Positionsrisiko in Substanzwerten beträgt 8 vH der gemäß Absatz eins, ermittelten Nettogesamtpositionen.

Schlagworte

Nettokaufposition

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR40008226