Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
3. Berechnung der Steuer.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Steuer beträgt bei Erwerben
bis einschließlich | |
Schilling | I römisch eins | IIrömisch zwei | IIIrömisch drei | IVrömisch vier | Vrömisch fünf |
100.000 | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
200.000 | 2.5 | 5 | 7.5 | 10 | 16 |
400.000 | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
600.000 | 3.5 | 7 | 10.5 | 14 | 20 |
800.000 | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
1,000.000 | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
1,500.000 | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
2,000.000 | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
3,000.000 | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
5,000.000 | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
10,000.000 | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
15,000.000 | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
20,000.000 | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
40,000.000 | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
60,000.000 | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
v. H. des Erwerbes. |
| | | | | |
(2)Absatz 2,Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.Die Steuer nach Absatz eins, ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3)Absatz 3,Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen 2,5 vH:
von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften und
von Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter selbst. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben.von Zuwendungen an Privatstiftungen durch den Stifter selbst. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Absatz eins, nachzuerheben.
(4)Absatz 4,Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei ZuwendungenDie sich nach den Absatz eins und 2 oder nach dem Absatz 3, ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um
2 vH
an andere Personen um
4 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5)Absatz 5,Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 4 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.Die sich nach den Absatz eins, 2 und 4 oder nach den Absatz 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Absatz 4, Litera a, nicht weniger als 2 vH, im Falle des Absatz 4, Litera b, nicht weniger als 4 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
(6)Absatz 6,Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Absatz eins, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.
Schlagworte
Steuerberechnung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR12055701
Alte Dokumentnummer
N3199660531J