Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 141/1955 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
32/06 Verkehrsteuern
Beachte
Bezugszeitraum: Abs. 3, 4 lit. b und 5Bezugszeitraum: Absatz 3, 4, Litera b und 5
ab 1.1.2001
§ 34 Abs. 1 Z 5 idF BGBl. I Nr. 142/2000Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 5, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000,
Text
3. Berechnung der Steuer.
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Die Steuer beträgt bei Erwerben
bis einschließlich | in der Steuerklasse |
Schilling | I römisch eins | IIrömisch zwei | IIIrömisch drei | IVrömisch vier | Vrömisch fünf |
100.000 | 2 | 4 | 6 | 8 | 14 |
200.000 | 2.5 | 5 | 7.5 | 10 | 16 |
400.000 | 3 | 6 | 9 | 12 | 18 |
600.000 | 3.5 | 7 | 10.5 | 14 | 20 |
800.000 | 4 | 8 | 12 | 16 | 22 |
1,000.000 | 5 | 10 | 15 | 20 | 26 |
1,500.000 | 6 | 12 | 18 | 24 | 30 |
2,000.000 | 7 | 14 | 21 | 28 | 34 |
3,000.000 | 8 | 16 | 24 | 32 | 38 |
5,000.000 | 9 | 18 | 27 | 36 | 42 |
10,000.000 | 10 | 20 | 30 | 40 | 46 |
15,000.000 | 11 | 21 | 32 | 42 | 48 |
20,000.000 | 12 | 22 | 34 | 44 | 51 |
40,000.000 | 13 | 23 | 36 | 46 | 54 |
60,000.000 | 14 | 24 | 38 | 48 | 57 |
und darüber | 15 | 25 | 40 | 50 | 60 |
v. H. des Erwerbes. |
| | | | | |
(2)Absatz 2,Die Steuer nach Abs. 1 ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.Die Steuer nach Absatz eins, ist in der Weise zu berechnen, daß von dem Wertbetrag des Erwerbes nach Abzug der Steuer nicht weniger erübrigt wird, als von dem höchsten Wertbetrage der nächstniedrigeren Stufe des Tarifes nach Abzug der nach dieser entfallenden Steuer.
(3)Absatz 3,Die Steuer beträgt ohne Rücksicht auf die Höhe der Zuwendungen:
von Zuwendungen an solche inländische juristische Personen, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, sowie an inländische Institutionen gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften 2,5 vH und
von Zuwendungen an nicht unter lit. a fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Abs. 1 nachzuerheben;von Zuwendungen an nicht unter Litera a, fallende Privatstiftungen durch den Stifter selbst 5 vH, ist der Stifter eine Privatstiftung 2,5 vH. Werden zugewendetes Vermögen oder an dessen Stelle getretene Vermögenswerte innerhalb von zehn Jahren, ausgenommen zurück an den Stifter oder zur satzungsgemäßen Erfüllung von angemessenen Unterhaltsleistungen, unentgeltlich veräußert, so ist die Differenz auf die Steuer nach Absatz eins, nachzuerheben;
abweichend von lit. b kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (§ 7 Abs. 2) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des § 8 Abs. 1 berechnet werden.abweichend von Litera b, kann für Zuwendungen des Stifters an eine Familienstiftung (Paragraph 7, Absatz 2,) nach Wahl eines Steuerschuldners die Steuer stattdessen nach dem maßgeblichen Steuersatz des Paragraph 8, Absatz eins, berechnet werden.
(4)Absatz 4,Die sich nach den Abs. 1 und 2 oder nach dem Abs. 3 ergebende Steuer erhöht sich bei ZuwendungenDie sich nach den Absatz eins und 2 oder nach dem Absatz 3, ergebende Steuer erhöht sich bei Zuwendungen
an den Ehegatten, einen Elternteil, ein Kind, ein Enkelkind, ein Stiefkind, ein Wahlkind oder ein Schwiegerkind des Zuwendenden um
2 vH
an andere Personen um
3,5 vH
des Wertes der durch die Zuwendung erworbenen Grundstücke.
(5)Absatz 5,Die sich nach den Abs. 1, 2 und 4 oder nach den Abs. 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Abs. 4 lit. a nicht weniger als 2 vH, im Falle des Abs. 4 lit. b nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.Die sich nach den Absatz eins, 2 und 4 oder nach den Absatz 3 und 4 ergebende Steuer darf im Falle des Absatz 4, Litera a, nicht weniger als 2 vH, im Falle des Absatz 4, Litera b, nicht weniger als 3,5 vH des Wertes der erworbenen Grundstücke betragen.
(6)Absatz 6,Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Abs. 1, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.Wird durch die Zuwendung auch land- und forstwirtschaftliches Vermögen erworben, so ermäßigt sich die nach den Absatz eins, 2 und 4 errechnete Steuer, soweit sie auf land- und forstwirtschaftliches Vermögen entfällt, um 1500 S.
Schlagworte
Steuerberechnung
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2024
Dokumentnummer
NOR40013790