Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erdgasabgabegesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 201/1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996Bundesgesetzblatt Nr. 201 aus 1996, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
32/05 Verbrauchsteuern
Text
Aufzeichnungspflichten und Rechnungslegungspflichten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen zu führen, aus denen sich die gelieferte bzw. verbrauchte Menge Erdgas ergibt.
(2)Absatz 2,Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, im Falle der Lieferung von Erdgas spätestens in der Jahresabrechnung die Erdgasabgabe offen auszuweisen.
(3)Absatz 3,Der Empfänger der Lieferung von Erdgas hat dem Abgabenschuldner die weiterverrechnete Erdgasabgabe zu ersetzen. Der Empfänger einer Wärmelieferung, die durch Erdgas bewirkt wird, hat dem Lieferer die durch die Erdgasabgabe bewirkte Kostenerhöhung zu ersetzen.
(4)Absatz 4,Völkerrechtlich privilegierte Personen und Einrichtungen sind von der Erdgasabgabe befreit.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2011
Dokumentnummer
NOR12055726
alte Dokumentnummer
N3199660556J