Rechtstracker.at

§ 38d UmgrStG

Fassungen
31.12.1996 bis 12.01.1999 — BGBl. Nr. 797/1996
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38d heute30.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 38d15.12.201229.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 38d24.05.200714.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 38d31.12.200523.05.2007 § → § BGBl. I Nr. 161/2005
§ 38d21.08.200330.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 38d13.01.199920.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 28/1999
§ 38d31.12.199612.01.1999 BGBl. Nr. 797/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 797 aus 1996,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 d

Inkrafttretensdatum

31.12.1996BGBl. Nr. 797/1996

Außerkrafttretensdatum

12.01.1999danach: BGBl. I Nr. 28/1999

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Bezugszeitraum: vergleiche 3. Teil (dok. Anlage eins,) Ziffer 6, Litera h

Text

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die, Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

Paragraph 38 d,

  1. Absatz eins,Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des Paragraph 38 a, Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.
  2. Absatz 2,Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten Körperschaft, abzüglich liquider Mittel im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Entsteht durch die Spaltung bei einem Anteilsinhaber eine Beteiligung im Sinne des Paragraph 31, des Einkommensteuergesetzes 1988, gilt der gemeine Wert dieser Beteiligung abzüglich erhaltender liquider Mittel als Anschaffungskosten.
  4. Absatz 4,Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch die Spaltung bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten der Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten als Teilwertabschreibung im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 zu werten.
    2. Ziffer 2
      Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich vorgenommener oder als nach diesem Bundesgesetz vorgenommen geltender Teilwertabschreibungen im Sinne des Paragraph 6, Ziffer 2, Litera a, des Einkommensteuergesetzes 1988, als Buchwert.
  5. Absatz 5,Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Paragraph 20, Absatz 5, anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach Paragraph 38 a, Absatz 2, Ziffer 2, tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in Paragraph 19, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12055777

alte Dokumentnummer

N3199660614J