Rechtstracker.at

§ 38d UmgrStG

Fassungen
15.12.2012 bis 29.12.2014 — BGBl. I Nr. 112/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 38d heute30.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 105/2014
§ 38d15.12.201229.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 112/2012
§ 38d24.05.200714.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 24/2007
§ 38d31.12.200523.05.2007 § → § BGBl. I Nr. 161/2005
§ 38d21.08.200330.12.2005 § → § BGBl. I Nr. 71/2003
§ 38d13.01.199920.08.2003 § → § BGBl. I Nr. 28/1999
§ 38d31.12.199612.01.1999 BGBl. Nr. 797/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Umgründungssteuergesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 38 d

Inkrafttretensdatum

15.12.2012BGBl. I Nr. 112/2012

Außerkrafttretensdatum

29.12.2014danach: BGBl. I Nr. 105/2014

Abkürzung

UmgrStG

Index

32/08 Sonstiges Steuerrecht

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche 3. Teil (=Anl. 1) Ziffer 6, Litera h,;

Absatz 3 :, zum Ende des Bezugszeitraums vergleiche 3. Teil (= Anlage eins,) Ziffer 22,

Text

Behandlung der Anteilsinhaber bei einer die Beteiligungsverhältnisse wahrenden Spaltung

Paragraph 38 d,

  1. Absatz eins,Bei den Anteilsinhabern der spaltenden Körperschaft unterbleibt die Besteuerung hinsichtlich der übertragenen im Spaltungsvertrag festgelegten Gegenleistung im Sinne des Paragraph 38 a, Dies gilt auch dann, wenn die spaltende Körperschaft nicht liquidiert wird.
  2. Absatz 2,Die Anteilsinhaber haben den Buchwert oder die Anschaffungskosten der Anteile an der liquidierten Körperschaft, abzüglich liquider Mittel im Sinne des Paragraph 38 a, Absatz 2 und 3 fortzuführen und den gewährten Anteilen zuzuordnen. Kommen den Anteilsinhabern Anteile an übernehmenden Körperschaften zu, ohne daß die spaltende Körperschaft beendigt oder liquidiert wird, ist für die Bewertung der Anteile an der spaltenden und den übernehmenden Körperschaften Paragraph 20, Absatz 4, Ziffer 3, anzuwenden.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 2012,)
  4. Absatz 4,Für internationale Schachtelbeteiligungen im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 gilt folgendes:
    1. Ziffer eins
      Entsteht durch die Spaltung bei einer Körperschaft als Anteilsinhaber eine internationale Schachtelbeteiligung oder wird ihr Ausmaß durch neue Anteile oder durch Zurechnung zur bestehenden Beteiligung verändert, ist hinsichtlich der bisher nicht steuerbegünstigten Beteiligungsquoten auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Buchwerten und den höheren Teilwerten Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 nicht anzuwenden.
    2. Ziffer 2
      Geht durch die Spaltung die Eigenschaft einer Beteiligung als internationale Schachtelbeteiligung unter, gilt, soweit für sie keine Option zugunsten der Steuerwirksamkeit erklärt worden ist, der höhere Teilwert zum Spaltungsstichtag, abzüglich auf Grund einer Umgründung nach diesem Bundesgesetz von Paragraph 10, Absatz 3, erster Satz des Körperschaftsteuergesetzes 1988 ausgenommener Beträge, als Buchwert.
  5. Absatz 5,Gehören die erworbenen Anteile nicht zum Betriebsvermögen und ergibt sich die Möglichkeit der Besteuerung der stillen Reserven nicht schon nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes 1988, ist Paragraph 20, Absatz 5, anzuwenden. Im Falle einer Aufspaltung nach Paragraph 38 a, Absatz 2, tritt dabei an die Stelle des Einbringungsstichtages der in Paragraph 19, Absatz 5, des Körperschaftsteuergesetzes 1988 genannte Zeitpunkt.

Im RIS seit

17.12.2012

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40143795