Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 31/1997Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 31 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Text
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:Paragraph 2, (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach Paragraph 6, eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
revolvierend ausnützbare Kredite;
Einmalkredite und Darlehen;
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
sonstige Haftungskredite;
(2)Absatz 2,Gesondert auszuweisen sind:
Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Absatz eins,, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Absatz eins,, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG hinsichtlich des Bestehens.
(3)Absatz 3,Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG der Vertragspartner.
Dokumentnummer
NOR12055809
Alte Dokumentnummer
N3199710550I