Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Großkreditmeldungs-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 772/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2006Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Abs. 2 Z 4 gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002 Absatz 2, Ziffer 4, gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002
enden (vgl. § 13 Abs. 9).enden vergleiche Paragraph 13, Absatz 9,).
Text
Großkreditmeldung
§ 2. (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach § 6 eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:Paragraph 2, (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach Paragraph 6, eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:
revolvierend ausnützbare Kredite;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in § 22 Abs. 5 Z 6 lit. a BWG genannten Geschäfte.die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 6, Litera a, BWG genannten Geschäfte.
durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
sonstige Haftungskredite;
(2)Absatz 2,Gesondert auszuweisen sind:
Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Absatz eins,, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Abs. 1, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Absatz eins,, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG hinsichtlich des Bestehens.die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG hinsichtlich des Bestehens.
Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den gemäß Abs. 1 gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten, für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder Änderung bekannt zu geben. Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den gemäß Absatz eins, gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten, für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder Änderung bekannt zu geben. Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.
(3)Absatz 3,Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu § 22 BWG der Vertragspartner.bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG der Vertragspartner.
Dokumentnummer
NOR40026965