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§ 2

Fassungen
09.01.2002 bis 31.12.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 209.01.200231.12.2007 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2006
§ 201.01.199908.01.2002 § → § BGBl. II Nr. 394/1998
§ 201.07.199731.12.1998 § → § BGBl. II Nr. 31/1997
§ 201.01.199430.06.1997 BGBl. Nr. 772/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Großkreditmeldungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 772 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 475 aus 2006,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007aufgehoben durch BGBl. II Nr. 475/2006

Index

37/02 Kreditwesen

Beachte

Absatz 2, Ziffer 4, gilt für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2002

enden vergleiche Paragraph 13, Absatz 9,).

Text

Großkreditmeldung

Paragraph 2, (1) In der Großkreditmeldung sind die Kredite, Kreditrahmen, Promessen, die einem Kreditnehmer oder einer Kreditnehmergruppe nach Paragraph 6, eingeräumt wurden, und die tatsächlichen Ausnützungen nach folgenden Kreditarten aufzugliedern:

  1. Ziffer eins
    Wechsel;
  2. Ziffer 2
    revolvierend ausnützbare Kredite;
  3. Ziffer 3
    die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG hinsichtlich des Bestehens; nicht jedoch die in Paragraph 22, Absatz 5, Ziffer 6, Litera a, BWG genannten Geschäfte.
  4. Ziffer 4
    durchlaufende Kredite (Treuhandkredite);
  5. Ziffer 5
    Aktivposten aus dem Leasinggeschäft;
  6. Ziffer 6
    Haftungskredite zugunsten eines anderen meldepflichtigen Instituts;
  7. Ziffer 7
    sonstige Haftungskredite;
  8. Ziffer 8
    Promessen;
  9. Ziffer 9
    titrierte Forderungen.
  1. Absatz 2,Gesondert auszuweisen sind:
    1. Ziffer eins
      Als Unterposten Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Absatz eins,, soweit vom Bund oder von einem Land eine Haftung übernommen wurde;
    2. Ziffer 2
      Kredite, Kreditrahmen, Promessen und Ausnützungen nach Absatz eins,, für die ein anderes meldepflichtiges Institut haftet, unter Angabe dieses Instituts;
    3. Ziffer 3
      die besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäfte gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG hinsichtlich des Bestehens.
    4. Ziffer 4
      Der gesamte Wert der Sicherheiten und die gesamte Höhe der Einzelwertberichtigungen zu den gemäß Absatz eins, gemeldeten Krediten und die interne Bonitätseinstufung des Kreditnehmers oder der Kreditnehmergruppe. Die internen Grundsätze und Regelungen für die Bewertung der Sicherheiten, für die Bestimmung der Einzelwertberichtigung und für die interne Bonitätsbeurteilung sind der Oesterreichischen Nationalbank im Rahmen der erstmaligen Meldung und bei jeder Änderung bekannt zu geben. Weiters sind der Oesterreichischen Nationalbank über die internen Grundsätze und Regelungen auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen.
  2. Absatz 3,Als Kreditnehmer oder Kreditnehmergruppe ist zu melden:
    1. Ziffer eins
      bei der Position Wechsel der Einreicher des Wechsels;
    2. Ziffer 2
      bei besonderen außerbilanzmäßigen Finanzgeschäften gemäß Anlage 2 zu Paragraph 22, BWG der Vertragspartner.

Gesetzesnummer

10004834

Dokumentnummer

NOR40026965