Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 56/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Die Beihilfe gemäß § 1 Abs. 2 GSBG 1996 beträgt 4,3% der Krankenversicherungsaufwendungen.Die Beihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GSBG 1996 beträgt 4,3% der Krankenversicherungsaufwendungen.
(2)Absatz 2,Krankenversicherungsaufwendungen sind Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden. Nicht zu diesen Aufwendungen zählen Abschreibungen (zB Absetzung für Abnutzung, Investitionsfreibetrag), Ausgaben der durchlaufenden Gebarung (zB Ausgleichszahlungen nach dem GSBG 1996) und Rücklagenzuführungen, wohl aber Investitionsausgaben.
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013
Dokumentnummer
NOR12055863
alte Dokumentnummer
N3199713954H