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§ 1

Fassungen
31.01.2013 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 42/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 101.03.201431.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 42/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 579/2020
§ 101.01.201428.02.2014 § → § BGBl. II Nr. 42/2013
§ 131.01.201331.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 42/2013
§ 107.04.200530.01.2013 § → § BGBl. II Nr. 90/2005
§ 125.10.200306.04.2005 § → § BGBl. II Nr. 498/2003
§ 126.02.199724.10.2003 BGBl. II Nr. 56/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätze im Rahmen des Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetzes

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 56 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 42 aus 2013,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

31.01.2013BGBl. II Nr. 42/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Beachte

Absatz 3, ist rückwirkend auf Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 1. Jänner 2011 verwirklicht wurden und bis Kundmachung dieser Verordnung noch nicht mit rechtskräftigem Bescheid erledigt worden sind.

Text

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Beihilfe gemäß Paragraph eins, Absatz 2, GSBG 1996 beträgt 4,3% der Krankenversicherungsaufwendungen. Für die dem Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger zugeordneten Sozialversicherungsträger wird die Beihilfe für Zeiträume, die nach dem 31. Dezember 2002 liegen, auf 5,07% der Krankenversicherungsaufwendungen angehoben. Unter Anrechnung auf den Ausgleichssatz von 5,07% sind an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger ein Pauschale in Höhe von 0,585% der Krankenversicherungsaufwendungen und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern ein Pauschale in Höhe von 0,185% der Krankenversicherungsaufwendungen in monatlichen Raten zu überweisen. Auch die an den Ausgleichsfonds der Krankenversicherungsträger und an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern überwiesenen Beträge sind vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger in die Jahresabrechnung gemäß Paragraph 7, GSBG 1996 einzubeziehen.
  2. Absatz 2,Krankenversicherungsaufwendungen sind Ausgaben, die für Zwecke der sozialen Krankenversicherung getätigt werden. Nicht zu diesen Aufwendungen zählen Abschreibungen (zB Absetzung für Abnutzung, Investitionsfreibetrag), Ausgaben der durchlaufenden Gebarung (zB Ausgleichszahlungen nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz) und Rücklagenzuführungen, wohl aber Investitionsausgaben.
  3. Absatz 3,Unter Krankenversicherungsaufwendungen ist – abweichend von Absatz 2, – für Tatbestände, die nach dem 31. Dezember 2010 und vor dem 1. Jänner 2014 verwirklicht wurden, die auf folgende Weise berechnete Bemessungsgrundlage der Beihilfe nach Paragraph eins, Absatz 2, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 746 aus 1996, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 22 aus 2012, zu verstehen:

    Die Aufwendungen entsprechend der Erfolgsrechnungen der Sozialversicherungsträger für den Versicherungszweig der Krankenversicherung, wie sie nach den gemäß Paragraph 444, Absatz 6, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, erlassenen Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband erstellt werden, werden um die Investitionsausgaben vermehrt, dann um folgende Positionen verringert, soweit sie in die Erfolgsrechnung aufgenommen und nicht aufwandsmindernd verbucht werden:

    1. Litera a
      Aufwendungen für eigene Kranken- und Kuranstalten einschließlich Investitionsausgaben,
    2. Litera b
      nicht abziehbare Vorsteuern für Investitionen in eigenen Einrichtungen, soweit sie nicht bereits nach Litera a, auszuscheiden waren,
    3. Litera c
      Kostenersätze jedweder Art durch andere Sozialversicherungsträger,
    4. Litera d
      Abschreibungen des Anlagevermögens einschließlich Buchwertabgänge,
    5. Litera e
      Abschreibungen von Regressforderungen,
    6. Litera f
      Eingänge abgeschriebener Forderungen, soweit ihr Ausfall als Aufwand geltend gemacht wurde,
    7. Litera g
      Rücklagenzuführungen,
    8. Litera h
      Pauschal- und Einzelrabatte für Heilmittel oder Heilbehelfe,
    9. Litera i
      Skontoerträge,
    10. Litera j
      die in der Erfolgsrechnung unter der Position „Kostenbeteiligungen“ ausgewiesenen Beträge,
    11. Litera k
      Ersätze für zu Unrecht erbrachte Leistungen,
    12. Litera l
      Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Erträgen aus zwingend umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten stehen,
    13. Litera m
      Aufwendungen für Sterbefürsorge mit Ausnahme der Begräbniskostenzuschüsse gemäß Paragraph 116, Absatz 5, ASVG,
    14. Litera n
      Aufwendungen für Zwecke der bloßen Vermögensverwaltung, wie insbesondere
      • Strichaufzählung
        für Grundstücke, Bauwerke, soweit sie anderen Zwecken als denen der sozialen Krankenversicherung dienen, insbesondere der Erzielung von Einkünften,
      • Strichaufzählung
        Aufwendungen für das Finanzvermögen einschließlich Wertberichtigungen und Veräußerungsverlusten,
    15. Litera o
      Aufwendungen, die nach Paragraph 12, KStG 1988, Bundesgesetzblatt Nr. 401, nicht als Betriebsausgaben geltend gemacht werden dürfen.
    Die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 5, Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz bleiben unberührt. Soweit die Weisungen für die Rechnungslegung und Rechnungsführung bei den Sozialversicherungsträgern und dem Hauptverband geändert werden, sind sie in der Fassung anzuwenden, die auf die Erfolgsrechnung 2011 zum 31.12.2011 heranzuziehen war.

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2013

Gesetzesnummer

10005069

Dokumentnummer

NOR40147375