Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Versicherungssteuergesetz 1953
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 133/1953 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
32/06 Verkehrsteuern
Text
Erstattung der Steuer
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre.
(2)Absatz 2,Die Steuer wird nicht erstattet:
bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des § 176 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des Paragraph 176, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
(3)Absatz 3,Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 4800 S nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 4800 S übersteigt.
Anmerkung
Zu Abs. 2: VersicherungsvertragsG 1958, BGBl. 2/1959
Schlagworte
Steuergegenstand
Zuletzt aktualisiert am
18.03.2025
Dokumentnummer
NOR12056049
Alte Dokumentnummer
N3199749741L