Rechtstracker.at

§ 9 VersStG 1953

Fassungen
15.07.1999 bis 19.05.2000 — BGBl. I Nr. 106/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 9 heute20.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 901.01.2027 § → § BGBl. I Nr. 97/2025
§ 920.05.200031.12.2026 § → § BGBl. I Nr. 26/2000
§ 915.07.199919.05.2000 § → § BGBl. I Nr. 106/1999
§ 929.11.199714.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 130/1997
§ 901.09.195328.11.1997 BGBl. Nr. 133/1953 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Versicherungssteuergesetz 1953

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 133 aus 1953, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 106 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

15.07.1999BGBl. I Nr. 106/1999

Außerkrafttretensdatum

19.05.2000danach: BGBl. I Nr. 26/2000

Abkürzung

VersStG 1953

Index

32/06 Verkehrsteuern

Text

Erstattung der Steuer

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Wird das Versicherungsentgelt ganz oder zum Teil zurückgezahlt, weil die Versicherung vorzeitig aufhört oder das Versicherungsentgelt oder die Versicherungssumme herabgesetzt worden ist, so wird die Steuer auf Antrag insoweit erstattet, als sie bei Berücksichtigung dieser Umstände nicht zu erheben gewesen wäre. Versicherer (Paragraph 7, Absatz eins,) und Bevollmächtigte (Paragraph 7, Absatz eins und 2), die zur Entrichtung der Steuer verpflichtet sind, können den Erstattungsbetrag selbst berechnen und vom Gesamtsteuerbetrag absetzen.
  2. Absatz 2,Die Steuer wird nicht erstattet:
    1. Ziffer eins
      bei Erstattung der Prämienreserve im Falle des Paragraph 176, des Gesetzes über den Versicherungsvertrag;
    2. Ziffer 2
      in sonstigen Fällen der Erstattung von Prämienreserve;
    3. Ziffer 3
      wenn die Prämienrückgewähr ausdrücklich versichert war.
  3. Absatz 3,Ist bei der Zahlung eines Versicherungsentgeltes für eine Rentenversicherung der Versicherungsnehmer über 60 Jahre alt oder erwerbsunfähig oder nicht nur vorübergehend verhindert, seinen Lebensunterhalt durch eigenen Erwerb zu bestreiten, so wird die Steuer für dieses Versicherungsentgelt auf Antrag erstattet, wenn die versicherte Jahresrente den Betrag von 4800 S nicht übersteigt. Die Erstattung ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bei demselben Versicherer mehrere Rentenversicherungen abgeschlossen hat und der Gesamtbetrag der versicherten Jahresrenten 4800 S übersteigt.

Anmerkung

Zu Abs. 2: VersicherungsvertragsG 1958, BGBl. 2/1959

Schlagworte

Steuergegenstand

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2025

Gesetzesnummer

10003834

Dokumentnummer

NOR12057820

Alte Dokumentnummer

N3199960295L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1953/133/P9/NOR12057820