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§ 65c BHG

Fassungen
01.01.1998 bis 18.06.1998 — BGBl. I Nr. 130/1997
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65c01.01.200031.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 65c19.06.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 30/1999
§ 65c01.01.199818.06.1998 BGBl. I Nr. 130/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 c

Inkrafttretensdatum

01.01.1998BGBl. I Nr. 130/1997

Außerkrafttretensdatum

18.06.1998danach: BGBl. I Nr. 30/1999

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 65 c, Der Bundesminister für Finanzen darf Kreditoperationen und Währungstauschverträge in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen und zum Abschluß von Währungstauschverträgen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Bestimmungen des Paragraph 65 b, sinngemäß anzuwenden und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.

Anmerkung

In BGBl. I Nr. 30/1999, Z 13, findet sich folgende
Novellierungsanweisung:
''§ 65c Z 1 lautet:
''1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz
gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur
Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an
denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren
Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler
gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat,
durchführen und abschließen. Kreditoperationen für sonstige
Rechtsträger sind nicht als Finanzschulden des Bundes zu
behandeln. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen
Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu
gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu
zu beachten und sich der Österreichischen
Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;''''

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12056074

Alte Dokumentnummer

N3199749798L