Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bundeshaushaltsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 213/1986 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/1997Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1997,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 65cParagraph 65 c
Index
31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget
Text
§ 65c. Der Bundesminister für Finanzen darf Kreditoperationen und Währungstauschverträge in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen und zum Abschluß von Währungstauschverträgen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Bestimmungen des § 65b sinngemäß anzuwenden und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Paragraph 65 c, Der Bundesminister für Finanzen darf Kreditoperationen und Währungstauschverträge in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen und zum Abschluß von Währungstauschverträgen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Bestimmungen des Paragraph 65 b, sinngemäß anzuwenden und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen.
Anmerkung
In BGBl. I Nr. 30/1999, Z 13, findet sich folgende
Novellierungsanweisung:
''§ 65c Z 1 lautet:
''1. Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen
Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz
gemäß Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigung zur
Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an
denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren
Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler
gemäß § 1357 ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat,
durchführen und abschließen. Kreditoperationen für sonstige
Rechtsträger sind nicht als Finanzschulden des Bundes zu
behandeln. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen
Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu
gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des § 65b zu
zu beachten und sich der Österreichischen
Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;''''
Dokumentnummer
NOR12056074
Alte Dokumentnummer
N3199749798L