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§ 65c BHG

Fassungen
19.06.1998 bis 31.12.1999 — BGBl. I Nr. 30/1999
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 65c01.01.200031.12.2012 § → § aufgehoben durch BGBl. I Nr. 139/2009
§ 65c19.06.199831.12.1999 § → § BGBl. I Nr. 30/1999
§ 65c01.01.199818.06.1998 BGBl. I Nr. 130/1997

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundeshaushaltsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 1999,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 65 c

Inkrafttretensdatum

19.06.1998BGBl. I Nr. 30/1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.1999

Abkürzung

BHG

Index

31/01 Allgemeines Haushaltsrecht, Bundesbudget

Text

Paragraph 65 c, Der Bundesminister für Finanzen darf

  1. Ziffer eins
    Kreditoperationen in Ausübung der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz gemäß Artikel 42, Absatz 5, B-VG enthaltenen Ermächtigung zur Vornahme von Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, durchführen und abschließen. Kreditoperationen für sonstige Rechtsträger sind nicht als Finanzschulden des Bundes zu behandeln. Der Bundesminister für Finanzen hat aus diesen Mitteln den betreffenden Rechtsträgern Finanzierungen zu gewähren, dabei die Rahmenbedingungen des Paragraph 65 b, zu beachten und sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen;
  2. Ziffer 2
    Währungstauschverträge abschließen, um sodann Verträge mit Rechtsträgern, an denen der Bund mehrheitlich beteiligt ist oder für deren Kreditoperationen der Bund die Haftung als Bürge und Zahler gemäß Paragraph 1357, ABGB oder in Form von Garantien übernommen hat, einzugehen, um Verpflichtungen aus Kreditoperationen jener Rechtsträger durch inhaltliche Überbindung der Forderungen und Verpflichtungen aus diesen Währungstauschverträgen nachträglich zu ändern. Dabei hat er sich der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur zu bedienen. Der jährliche Höchstbetrag der Kapitalverpflichtungen des Bundes aus diesen Währungstauschverträgen darf 10 vH der zu Beginn des vorangegangenen Finanzjahres bestehenden Verpflichtungen des Bundes aus Finanzschulden unter Berücksichtigung der Währungstauschverträge nicht überschreiten, wobei die sonstigen Bestimmungen des Paragraph 65 b, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, zu beachten sind.

Gesetzesnummer

10004448

Dokumentnummer

NOR12057429

Alte Dokumentnummer

N3199957025L