Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1997Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1997,
Text
Kombination von Modellen und Standardverfahren
§ 8. Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Risikopositionen abdeckt, ist zulässig, wenn in Kombination mit den Standardverfahren sämtliche Positionen des § 26b Abs. 1 Z 1, 2 und 4 BWG erfaßt sind. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 26b Abs. 6 Z 1 BWG an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß § 26b Abs. 3 BWG anzuwenden. Paragraph 8, Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Risikopositionen abdeckt, ist zulässig, wenn in Kombination mit den Standardverfahren sämtliche Positionen des Paragraph 26 b, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 4 BWG erfaßt sind. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß Paragraph 26 b, Absatz 6, Ziffer eins, BWG an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3, BWG anzuwenden.