Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 179/1997 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 374/2006Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 1997, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2006,
Text
Kombination von Modellen und Standardverfahren
§ 8. Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Positionen des § 26b Abs. 1 BWG abdeckt, ist zulässig, wenn diese Positionen hinsichtlich ihrer Eigenmittelunterlegung in Kombination mit den Standardverfahren abgedeckt sind. Die Positionen müssen innerhalb eines gruppenangehörigen Institutes pro Risikokategorie des § 26b Abs. 1 BWG prinzipiell einheitlich entweder dem Modell oder dem Standardverfahren zugeordnet werden. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß § 26b Abs. 6 Z 1 BWG an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß § 26b Abs. 3 BWG anzuwenden. Paragraph 8, Die Verwendung eines Modells, das nicht alle Positionen des Paragraph 26 b, Absatz eins, BWG abdeckt, ist zulässig, wenn diese Positionen hinsichtlich ihrer Eigenmittelunterlegung in Kombination mit den Standardverfahren abgedeckt sind. Die Positionen müssen innerhalb eines gruppenangehörigen Institutes pro Risikokategorie des Paragraph 26 b, Absatz eins, BWG prinzipiell einheitlich entweder dem Modell oder dem Standardverfahren zugeordnet werden. Die Änderung einer gewählten Kombination von Modellen und Standardverfahren ist erst nach schriftlicher Anzeige des Änderungsbedarfes gemäß Paragraph 26 b, Absatz 6, Ziffer eins, BWG an den Bundesminister für Finanzen und die Oesterreichische Nationalbank zulässig. Wird eine wesentliche Änderung des Modells angezeigt, ist vor Vornahme der Änderung das Verfahren gemäß Paragraph 26 b, Absatz 3, BWG anzuwenden.