Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 968/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998Bundesgesetzblatt Nr. 968 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 2. Haftungen für Kreditoperationen gemäß § 1 dürfen nur übernommen werden, wenn Paragraph 2, Haftungen für Kreditoperationen gemäß Paragraph eins, dürfen nur übernommen werden, wenn
der Gesamtbetrag (Gegenwert) der Haftung 10 000 Millionen Schilling an Kapital und 10 000 Millionen Schilling an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall den Betrag (Gegenwert) von 2 000 Millionen Schilling an Kapital nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation 10 Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet;die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer oder ausländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungtauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 BHG in der jeweils geltenden Fassung bestimmte jeweilige Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet; der Erlös der Kreditoperation zur Anschaffung von Triebfahrzeugen, Reisezugwagen und Güterwagen der Gesellschaft „Österreichische Bundesbahnen'' dient.
Dokumentnummer
NOR12056456
Alte Dokumentnummer
N3199811155O