Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Investmentfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 532/1993 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/1998Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 1998,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2 § 23gArtikel 2, Paragraph 23 g
Text
Fondsbestimmungen und Auszahlungsplan
§ 23g. (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen an eine natürliche Person nur zulässig ist, wenn der Anteilinhaber zuvor einen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit der depotführenden Bank abgeschlossen hat.Paragraph 23 g, (1) In den Fondsbestimmungen ist vorzusehen, daß die Ausgabe von Anteilen an eine natürliche Person nur zulässig ist, wenn der Anteilinhaber zuvor einen Auszahlungsplan für die auszugebenden Anteile mit der depotführenden Bank abgeschlossen hat.
(2)Absatz 2,Der Auszahlungsplan hat vorzusehen, daß eine Auszahlung von Anteilen des Pensionsinvestmentfonds nur unter folgenden Voraussetzungen erfolgen kann:
Wenn beim Anteilinhaber eine Eigenpension aus einer verpflichtenden Altersvorsorge anfällt oder der Anteilinhaber das 65. Lebensjahr erreicht hat und
der Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl, als Einmalprämie für eine zuvor vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossenen Rentenversicherung auf Lebenszeit zu überweisen oderder Anteilinhaber das depotführende Kreditinstitut beauftragt, den Gegenwert der zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorhandenen Anteile, oder die Anteile selbst, an ein Versicherungsunternehmen seiner Wahl, als Einmalprämie für eine zuvor vom Anteilinhaber nachweislich abgeschlossenen Rentenversicherung auf Lebenszeit zu überweisen oder
von den zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Z 1 vorhandenen Anteilen von diesem Zeitpunkt an jährlich nicht mehr als 5 vH pro Jahr rückgelöst werden können.von den zum Zeitpunkt der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Ziffer eins, vorhandenen Anteilen von diesem Zeitpunkt an jährlich nicht mehr als 5 vH pro Jahr rückgelöst werden können.
Die Voraussetzungen der Z 2 und 3 können auch kombiniert erfüllt werden.Die Voraussetzungen der Ziffer 2 und 3 können auch kombiniert erfüllt werden.
(3)Absatz 3,(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)
(4)Absatz 4,(Anm.: Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)Anmerkung, Tritt mit 1. 1. 2000 in Kraft)
Dokumentnummer
NOR12056635
Alte Dokumentnummer
N3199811521U