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§ 22d BWG

Fassungen
01.01.1999 bis 22.07.2000 — BGBl. I Nr. 126/1998
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22d31.12.201131.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 145/2011 · aufgehoben
§ 22d31.12.201030.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 72/2010
§ 22d01.01.200730.12.2010 § → § BGBl. I Nr. 141/2006
§ 22d23.07.200031.12.2006 § → § BGBl. I Nr. 33/2000
§ 22d01.01.199922.07.2000 § → § BGBl. I Nr. 126/1998
§ 22d01.01.199831.12.1998 BGBl. Nr. 753/1996

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bankwesengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 1998,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 d

Inkrafttretensdatum

01.01.1999BGBl. I Nr. 126/1998

Außerkrafttretensdatum

22.07.2000danach: BGBl. I Nr. 33/2000

Abkürzung

BWG

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Aufrechnung von Positionsrisiken und Währungsumrechnung

Paragraph 22 d,

  1. Absatz eins,Der Überschuß der Kaufpositionen des Kreditinstitutes über seine Verkaufspositionen sowie der Verkaufspositionen über die Kaufpositionen in den gleichen Substanzwerten, Schuldtiteln, Wandelschuldverschreibungen (Paragraph 174, Absatz eins, Aktiengesetz 1965 - AktG, Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965,), Finanzterminkontrakten, Optionen, Optionsscheinen und Fremdoptionsscheinen ist seine Nettoposition in jedem dieser Instrumente. Bei der Berechnung der Nettoposition sind die Positionen in abgeleiteten Instrumenten nach den Verfahren des Paragraph 22 e, Absatz eins bis 4 als Positionen der zugrundeliegenden oder der fiktiven Wertpapiere zu behandeln.
  2. Absatz 2,Wandelschuldverschreibungen (Paragraph 174, Absatz eins, AktG) sind als Substanzwertpositionen zu erfassen und können gegen Aktien, in die das Wandlungsrecht besteht, aufgerechnet werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Frist bis zu jenem Tag, an dem erstmals in Aktien gewandelt werden kann, geringer als drei Monate ist, oder, wenn bereits eine Wandlung möglich war, die Frist bis zur nächstmöglichen Wandlung geringer als ein Jahr ist, und
    2. Ziffer 2
      die Wandelschuldverschreibung mit einer Prämie unter 10 vH gehandelt wird; die Prämie errechnet sich aus dem Marktpreis der Wandelschuldverschreibung abzüglich des Marktpreises der Aktie, in die gewandelt werden kann, ausgedrückt in einem Prozentsatz des Marktpreises der Aktie.
  3. Absatz 3,Das Kreditinstitut hat seine Nettopositionen in Originalwährung zu ermitteln. Sodann sind die Nettopositionen, für jede Währung getrennt, zum jeweiligen Devisenkassakurs in Euro umzurechnen.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2011

Gesetzesnummer

10004827

Dokumentnummer

NOR12056761

alte Dokumentnummer

N3199812908U